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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/08/0010 E 19. Dezember 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aus der Anknüpfung des § 8 Abs. 1 AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS.Aus der Anknüpfung des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080150.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025