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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Rechtssatz
Die Entstehung einer Forderung richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Eine antragsbedürftige Forderung entsteht erst mit dem entsprechenden Antrag (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2019/13/0113, zu Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer; 19.4.2018, Ro 2016/15/0017, zur Pensionsabfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; 27.7.1999, 94/14/0053, zu einer freiwillig gewährten Geldleistung einer Unterstützungseinrichtung der Österreichischen Notariatskammer). Die Absicht bzw. die Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag stellen zu wollen oder ein auf die Entstehung einer Forderung gerichtetes Gestaltungsrecht ausüben zu wollen, führt noch nicht zur Entstehung der betreffenden Forderung.Die Entstehung einer Forderung richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Eine antragsbedürftige Forderung entsteht erst mit dem entsprechenden Antrag vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2019/13/0113, zu Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer; 19.4.2018, Ro 2016/15/0017, zur Pensionsabfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; 27.7.1999, 94/14/0053, zu einer freiwillig gewährten Geldleistung einer Unterstützungseinrichtung der Österreichischen Notariatskammer). Die Absicht bzw. die Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag stellen zu wollen oder ein auf die Entstehung einer Forderung gerichtetes Gestaltungsrecht ausüben zu wollen, führt noch nicht zur Entstehung der betreffenden Forderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130025.J03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025