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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Rechtssatz
Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen (vgl. idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).Nicht weiter substantiierte bloße Vorwürfe, wie jene der fehlenden Unparteilichkeit oder der Behindertenfeindlichkeit, sind als solche nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen vergleiche idS etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025030004.X01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025