RS Vwgh 2025/4/28 Ra 2025/13/0011

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Veröffentlicht am 28.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/16/0040 B 22. August 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Bindung des VwG gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des VwGH (vgl. VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088, mwN) besteht nicht bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2019/13/0097). Die Bindung ist somit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der VwGH zunächst rechtlich beurteilt hat (vgl. VwGH 27.6.2013, 2012/07/0276, mwN).Die Bindung des VwG gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des VwGH vergleiche VwGH 2.7.2021, Ra 2019/13/0088, mwN) besteht nicht bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 14.5.2020, Ra 2019/13/0097). Die Bindung ist somit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der VwGH zunächst rechtlich beurteilt hat vergleiche VwGH 27.6.2013, 2012/07/0276, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130011.L04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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