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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0187 E 6. Juli 2023 RS 5Stammrechtssatz
Nach Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist es den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen (vgl. VwGH 19.5.1976, 0458/75, oder 27.6.2013, 2012/07/0276, und 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).Nach Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist es den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 19.5.1976, 0458/75, oder 27.6.2013, 2012/07/0276, und 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130011.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025