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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1Rechtssatz
§ 5 Abs. 10 StVO 1960 sieht betreffend Beeinträchtigungen durch Suchtgift unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Blutabnahme und keine Harnuntersuchung vor (vgl. auch § 5 Abs. 8 letzter Satz StVO 1960; siehe ferner die Erläuterungen im Bericht des Verkehrsausschusses Nr. 1210 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates 21. GP). § 5 Abs. 10 StVO 1960 trifft unter diesem Gesichtspunkt sinngemäß dieselbe Anordnung, die auch für eine allfällige Beeinträchtigung durch Alkohol gilt (vgl. § 5 Abs. 6 StVO 1960). Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorliegt (siehe dazu VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105; VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247).Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960 sieht betreffend Beeinträchtigungen durch Suchtgift unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Blutabnahme und keine Harnuntersuchung vor vergleiche auch Paragraph 5, Absatz 8, letzter Satz StVO 1960; siehe ferner die Erläuterungen im Bericht des Verkehrsausschusses Nr. 1210 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates 21. Gesetzgebungsperiode Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960 trifft unter diesem Gesichtspunkt sinngemäß dieselbe Anordnung, die auch für eine allfällige Beeinträchtigung durch Alkohol gilt vergleiche Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1960). Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorliegt (siehe dazu VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105; VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110005.J01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
29.10.2025