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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/06/0314 B 10. Jänner 2023 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft; zum anderen wird nicht darauf abgestellt, dass eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage nur dann vorliegt, wenn maßgebliche Informationen (vorsätzlich) vorenthalten werden (vgl. etwa auch VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, sowie VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft; zum anderen wird nicht darauf abgestellt, dass eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage nur dann vorliegt, wenn maßgebliche Informationen (vorsätzlich) vorenthalten werden vergleiche etwa auch VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, sowie VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J07Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026