RS Vwgh 2025/4/29 Ro 2024/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/06/0314 B 10. Jänner 2023 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft; zum anderen wird nicht darauf abgestellt, dass eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage nur dann vorliegt, wenn maßgebliche Informationen (vorsätzlich) vorenthalten werden (vgl. etwa auch VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, sowie VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf eine von der zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft; zum anderen wird nicht darauf abgestellt, dass eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage nur dann vorliegt, wenn maßgebliche Informationen (vorsätzlich) vorenthalten werden vergleiche etwa auch VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, sowie VwGH 15.2.2013, 2010/09/0240, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J07

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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