RS Vwgh 2025/4/29 Ro 2024/11/0002

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. c AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung beteiligt ist, wozu auch die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland (Drittstaaten) ohne die erforderliche Bewilligung zählt. Dabei handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Revisionswerbers war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung beteiligt ist, wozu auch die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland (Drittstaaten) ohne die erforderliche Bewilligung zählt. Dabei handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Revisionswerbers war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J06

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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