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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §16 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. c AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung beteiligt ist, wozu auch die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland (Drittstaaten) ohne die erforderliche Bewilligung zählt. Dabei handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Revisionswerbers war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung beteiligt ist, wozu auch die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland (Drittstaaten) ohne die erforderliche Bewilligung zählt. Dabei handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, weswegen es Sache des Revisionswerbers war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J06Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026