RS Vwgh 2025/4/29 Ro 2024/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §16 Abs1
AÜG §16 Abs2
AÜG §16a
AVRAG 1993 §7a
AVRAG 1993 §7b
EURallg
LSD-BG 2016 §19
31996L0071 Entsende-RL

Rechtssatz

Aus der Entwicklung der nationalen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften ist zu schließen, dass die in § 16 AÜG geregelten Konstellationen von vornherein nicht durch die Entsende-Richtlinie bestimmt sind. Was den Gesichtspunkt der hier in Rede stehenden Bewilligungspflicht anbelangt, wurden in § 16a AÜG die unions- und EWR-rechtlichen Konstellationen aus dem Bewilligungsregime des § 16 AÜG herausgelöst. Die Frage, ob ein grenzüberschreitendes Element im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 AÜG vorliegt, das eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung auslöst, ist somit, da es in diesem Zusammenhang ausschließlich um den Regelungsbereich der Bewilligungspflicht mit Drittstaatsbezug geht, unabhängig von der Entsende-Richtlinie und von anderen Regelungsbereichen des LSD-BG und AÜG zu beantworten.Aus der Entwicklung der nationalen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften ist zu schließen, dass die in Paragraph 16, AÜG geregelten Konstellationen von vornherein nicht durch die Entsende-Richtlinie bestimmt sind. Was den Gesichtspunkt der hier in Rede stehenden Bewilligungspflicht anbelangt, wurden in Paragraph 16 a, AÜG die unions- und EWR-rechtlichen Konstellationen aus dem Bewilligungsregime des Paragraph 16, AÜG herausgelöst. Die Frage, ob ein grenzüberschreitendes Element im Sinn von Paragraph 16, Absatz eins und 2 AÜG vorliegt, das eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung auslöst, ist somit, da es in diesem Zusammenhang ausschließlich um den Regelungsbereich der Bewilligungspflicht mit Drittstaatsbezug geht, unabhängig von der Entsende-Richtlinie und von anderen Regelungsbereichen des LSD-BG und AÜG zu beantworten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J05

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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