RS Vwgh 2025/4/29 Ro 2024/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §1 Abs1
AÜG §16
EURallg
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs1
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3
  1. AÜG § 1 heute
  2. AÜG § 1 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AÜG § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 1 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  5. AÜG § 1 gültig von 20.08.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 1 gültig von 01.08.2002 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. AÜG § 1 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AÜG § 1 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AÜG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  10. AÜG § 1 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in Österreich ausschließlich an Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten überlassen. Die Entsende-Richtlinie gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 jedoch nur für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 - also auch im Wege einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung - in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entsenden. Die gegenständlichen Arbeitskräfteüberlassungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Entsende-Richtlinie.Im vorliegenden Fall wurden die betroffenen Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz in Österreich ausschließlich an Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten überlassen. Die Entsende-Richtlinie gilt nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, jedoch nur für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, - also auch im Wege einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung - in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entsenden. Die gegenständlichen Arbeitskräfteüberlassungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Entsende-Richtlinie.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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