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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §1 Abs5Rechtssatz
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt auch für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, also für die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich (vgl. § 1 Abs. 5 AÜG) und grundsätzlich auch für die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland (vgl. OGH 19.5.2009, 3 Ob 35/09g). Dafür bedarf es gemäß § 16 AÜG jeweils einer Bewilligung, sofern die Überlassung nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt (vgl. § 16a AÜG). Die innerstaatliche Arbeitskräfteüberlassung ist ebenfalls bewilligungsfrei.Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt auch für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, also für die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich vergleiche Paragraph eins, Absatz 5, AÜG) und grundsätzlich auch für die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland vergleiche OGH 19.5.2009, 3 Ob 35/09g). Dafür bedarf es gemäß Paragraph 16, AÜG jeweils einer Bewilligung, sofern die Überlassung nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt vergleiche Paragraph 16 a, AÜG). Die innerstaatliche Arbeitskräfteüberlassung ist ebenfalls bewilligungsfrei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110002.J11Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026