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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §47 Abs2aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/11/0150 E 29. April 2025 RS 4 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, RV 23 BlgNR XXII. GP 3).Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr Paragraph 31 a, Absatz 4, KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 darstellen können vergleiche VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, Regierungsvorlage 23 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 3).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110017.L03Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025