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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/11/0150 E 29. April 2025 RS 11 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Wie der VwGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze ausgeführt hat, kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein kann; das VwG kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 36; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 67). Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. im Zusammenhang mit einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz schon VwGH 17.3.1992, 91/11/0162). Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 übertragbar. Das VwG hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen.Wie der VwGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze ausgeführt hat, kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein kann; das VwG kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 36; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 67). Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche im Zusammenhang mit einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz schon VwGH 17.3.1992, 91/11/0162). Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 übertragbar. Das VwG hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen.
Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025