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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §47 Abs2aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/11/0150 E 29. April 2025 RS 9Stammrechtssatz
§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen.Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110151.L01Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025