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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §47 Abs2Rechtssatz
Die Bedeutung des Begriffes "Privatpersonen" in § 47 Abs. 2a KFG 1967 erschließt sich aus der Gegenüberstellung dieser Gruppe von Antragstellern zu den in Abs. 2 leg. cit. genannten "Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen" und den in diesen Bestimmungen geregelten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung an Privatpersonen einerseits und an die genannten Organe andererseits. Dieser Zusammenhang zeigt sich auch deutlich daran, dass die Auskunftserteilung an diese beiden Gruppen von möglichen Antragstellern in der Stammfassung des KFG 1967 noch in derselben Bestimmung (§ 47 Abs. 2) geregelt war, und erst mit der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, die Auskunftserteilung an Privatpersonen aus dieser Bestimmung herausgelöst wurde. Aus der in einem gänzlich anderen Kontext stehenden Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, die eine Regelung über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen enthält, kann nichts für die Auslegung des gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zur Antragstellung aus der Zulassungsevidenz legitimierten Personenkreises gewonnen werden (vgl. im Übrigen betreffend die Auskunftserteilung an ein Inkassobüro VwGH 26.6.2012, 2011/11/0044). Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann daher nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs. 2 leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden.Die Bedeutung des Begriffes "Privatpersonen" in Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 erschließt sich aus der Gegenüberstellung dieser Gruppe von Antragstellern zu den in Absatz 2, leg. cit. genannten "Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen" und den in diesen Bestimmungen geregelten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung an Privatpersonen einerseits und an die genannten Organe andererseits. Dieser Zusammenhang zeigt sich auch deutlich daran, dass die Auskunftserteilung an diese beiden Gruppen von möglichen Antragstellern in der Stammfassung des KFG 1967 noch in derselben Bestimmung (Paragraph 47, Absatz 2,) geregelt war, und erst mit der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,, die Auskunftserteilung an Privatpersonen aus dieser Bestimmung herausgelöst wurde. Aus der in einem gänzlich anderen Kontext stehenden Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967, die eine Regelung über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen enthält, kann nichts für die Auslegung des gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zur Antragstellung aus der Zulassungsevidenz legitimierten Personenkreises gewonnen werden vergleiche im Übrigen betreffend die Auskunftserteilung an ein Inkassobüro VwGH 26.6.2012, 2011/11/0044). Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 kann daher nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Absatz 2, leg. cit. genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110150.L01Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025