RS Vwgh 2025/4/29 Ra 2023/11/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §96a
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs7
  1. ÄrzteG 1998 § 96a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 96a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0061 B 07.05.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0058 B 10. Mai 2017 RS 1 hier: sinngemäß

Stammrechtssatz

Hat das Fondsmitglied trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den Einkommensteuerbescheid nicht vollständig (sondern in wesentlichen Teilen in unlesbarer Form) vorgelegt, war schon aus diesem Grund gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Höchstbeitrag vorzuschreiben (vgl. zum Erfordernis der "zeitgerechten und vollständigen" Entsprechung der Vorlageverpflichtung auch das, zu einer früheren Fassung dieser Bestimmung ergangene, E vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137).Hat das Fondsmitglied trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den Einkommensteuerbescheid nicht vollständig (sondern in wesentlichen Teilen in unlesbarer Form) vorgelegt, war schon aus diesem Grund gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7, der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Höchstbeitrag vorzuschreiben vergleiche zum Erfordernis der "zeitgerechten und vollständigen" Entsprechung der Vorlageverpflichtung auch das, zu einer früheren Fassung dieser Bestimmung ergangene, E vom 23. Februar 2011, 2010/11/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110060.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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