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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Liegt eine Festsetzung der Abgabe durch Bescheid nicht vor, ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen. Dies gilt auch dann, wenn eine wirksame Selbstbemessung vorliegt (vgl. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; 20.11.2014, Ro 2014/16/0057). Eine gesonderte (und befristete) Antragstellung im Sinne des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO ist insoweit zur Bekämpfung des Abgabenanspruchs im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht erforderlich. Wurde die Abgabe noch nicht mittels Bescheid festgesetzt, führt demnach auch eine unvollständige oder irreführende Mitteilung der Behörde über den Abgabenanspruch nicht zu einem Mangel, der im Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es sind vielmehr Einwände des zur Haftung Herangezogenen betreffend den Abgabenanspruch im Rahmen des Haftungsverfahrens zu klären.Liegt eine Festsetzung der Abgabe durch Bescheid nicht vor, ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen. Dies gilt auch dann, wenn eine wirksame Selbstbemessung vorliegt vergleiche VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; 20.11.2014, Ro 2014/16/0057). Eine gesonderte (und befristete) Antragstellung im Sinne des Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO ist insoweit zur Bekämpfung des Abgabenanspruchs im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht erforderlich. Wurde die Abgabe noch nicht mittels Bescheid festgesetzt, führt demnach auch eine unvollständige oder irreführende Mitteilung der Behörde über den Abgabenanspruch nicht zu einem Mangel, der im Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es sind vielmehr Einwände des zur Haftung Herangezogenen betreffend den Abgabenanspruch im Rahmen des Haftungsverfahrens zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130007.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025