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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Beurteilung von Vorfragen muss als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0467; 26.1.1999, 94/14/0001). Dies schon deshalb, weil die Behörde (oder das VwG) nach der Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, Vorfragen eigenständig zu beurteilen, womit der Begründung des Bescheides (oder der gerichtlichen Entscheidung) klar entnehmbar sein muss, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist. Dies entspricht im Übrigen der - aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG mit jenen der §§ 116 Abs. 1 und 303 Abs. 1 lit. c BAO übertragbaren (vgl. VwGH 22.5.2013, 2009/13/0064; 17.12.2001, 2001/17/0053) - Rechtslage nach dem AVG.Die Beurteilung von Vorfragen muss als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden vergleiche VwGH 21.4.1997, 96/17/0467; 26.1.1999, 94/14/0001). Dies schon deshalb, weil die Behörde (oder das VwG) nach der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, BAO berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, Vorfragen eigenständig zu beurteilen, womit der Begründung des Bescheides (oder der gerichtlichen Entscheidung) klar entnehmbar sein muss, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist. Dies entspricht im Übrigen der - aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG mit jenen der Paragraphen 116, Absatz eins und 303 Absatz eins, Litera c, BAO übertragbaren vergleiche VwGH 22.5.2013, 2009/13/0064; 17.12.2001, 2001/17/0053) - Rechtslage nach dem AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130024.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025