RS Vwgh 2025/5/6 Ra 2023/13/0024

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Veröffentlicht am 06.05.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Die in § 10 Abs. 1 ALSAG aufgezählten (Vor-)Fragen können von der Abgabenbehörde im Verfahren zur Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß § 116 Abs. 1 BAO eigenständig beurteilt werden, solange über diese Fragen nicht von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten (als Hauptfragen) entschieden wurde (vgl. etwa VwGH 17.2.2010, 2009/17/0073).Die in Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG aufgezählten (Vor-)Fragen können von der Abgabenbehörde im Verfahren zur Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BAO eigenständig beurteilt werden, solange über diese Fragen nicht von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten (als Hauptfragen) entschieden wurde vergleiche etwa VwGH 17.2.2010, 2009/17/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130024.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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