Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG beträchtlich überwiegen würde (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046).Bei einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass sie die Erschwerungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG beträchtlich überwiegen würde (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0046).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020027.L04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025