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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z12Rechtssatz
Dem Beschuldigten kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zugute, wenn er im Hinblick auf die Aufforderung der Polizeibeamten, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht, er habe sich wegen des zugestanden Marihuana-Konsums nicht einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, hätte haben müssen (VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009).Dem Beschuldigten kommt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB nicht zugute, wenn er im Hinblick auf die Aufforderung der Polizeibeamten, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht, er habe sich wegen des zugestanden Marihuana-Konsums nicht einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, hätte haben müssen (VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020027.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025