RS Vwgh 2025/5/7 Ra 2025/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0044 E 25. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009, 16.10.2001, 99/09/0058). Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das VwG in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016). Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichts jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt" (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/09/0048).Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009, 16.10.2001, 99/09/0058). Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das VwG in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016). Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichts jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt" vergleiche VwGH 23.5.2013, 2011/09/0048).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020027.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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