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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0028 E 13. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können vergleiche VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020231.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025