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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach § 49 VStG löst keinen mit Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG verfolgbaren Erledigungsanspruch des Beschuldigten aus, weil die Strafverfügung damit ex lege außer Kraft tritt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).Die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach Paragraph 49, VStG löst keinen mit Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG verfolgbaren Erledigungsanspruch des Beschuldigten aus, weil die Strafverfügung damit ex lege außer Kraft tritt vergleiche VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030038.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025