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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ist (beispielsweise) zurückzuweisen, wenn sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist oder deshalb keine Säumnis vorliegt, weil der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde oder bereits erledigt ist (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).Eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ist (beispielsweise) zurückzuweisen, wenn sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist oder deshalb keine Säumnis vorliegt, weil der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde oder bereits erledigt ist (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030038.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025