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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Welcher von mehreren Geschäftsführern im Einzelfall die Kontrollen durchführt oder ob sie von beiden (oder mehreren) Geschäftsführern gemeinsam vorgenommen werden, ist dabei nicht entscheidend. Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138; VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070173.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025