RS Vwgh 2025/5/8 Ra 2023/07/0173

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Veröffentlicht am 08.05.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG 2011
PMG 2011 §3 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Jeder Unternehmer innerhalb der Vertriebskette, die an das Inverkehrbringen anknüpft, kann für eine Übertretung des PMG 2011 in Anspruch genommen werden. Dies selbst dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe (etwa die des Importeurs) zurückzuführen ist. Um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften darzustellen, reicht der pauschale Hinweis auf eine Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes durch einen (Zwischen-)Händler nicht aus (VwGH 19.4.2023, Ro 2022/07/0001; VwGH 5.6.2023, Ra 2022/07/0047; VwGH 6.6.2023, Ra 2022/07/0059). Reicht aber der Hinweis auf eine bloße Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus, erweisen sich allein diese Kontrollmaßnahmen auch in jenen Fällen für die Hintanhaltung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als nicht ausreichend, wenn sie von der Geschäftsführung einer juristischen Person selbst durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023070173.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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