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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, das nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet ist, kommt nach § 55 Abs. 5 iVm § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen im Sinn des § 55 Abs. 2 und Abs. 5 WRG 1959 berührt werden, weil ihm diese gesetzlich ausdrücklich eingeräumt ist (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006).Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, das nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet ist, kommt nach Paragraph 55, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2 und Absatz 5, WRG 1959 berührt werden, weil ihm diese gesetzlich ausdrücklich eingeräumt ist (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070057.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025