Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0243 E 20. März 2014 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. E 22. September 1992, 92/07/0128). Darauf, ob den Bf im Verfahren betreffend Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht vergleiche E 22. September 1992, 92/07/0128). Darauf, ob den Bf im Verfahren betreffend Duldungsverpflichtung nach Paragraph 72, WRG 1959 im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070057.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025