RS Vwgh 2025/5/12 Ra 2025/03/0039

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §32
StPO 1975 §198 Abs2 Z2
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Dass die Annahme einer "nicht schweren Schuld" (iSd § 32 StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion (vgl. die Diversionsvoraussetzung nach § 198 Abs. 2 Z 2 StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens (vgl. zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.Dass die Annahme einer "nicht schweren Schuld" (iSd Paragraph 32, StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion vergleiche die Diversionsvoraussetzung nach Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens vergleiche zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030039.L04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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