Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §32Rechtssatz
Dass die Annahme einer "nicht schweren Schuld" (iSd § 32 StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion (vgl. die Diversionsvoraussetzung nach § 198 Abs. 2 Z 2 StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens (vgl. zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.Dass die Annahme einer "nicht schweren Schuld" (iSd Paragraph 32, StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion vergleiche die Diversionsvoraussetzung nach Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens vergleiche zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030039.L04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025