TE Vfgh Erkenntnis 1992/9/28 B1146/91, B1147/91, B1148/91

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl 531/1984 mit E v 28.09.92, G52-54/92.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Den vorliegenden Beschwerden liegen im einzelnen folgende Sachverhalte zugrunde:

a) Im Verfahren B1146/91:

Mit Bescheiden vom 11. Juli 1990 und 24. Mai 1991 besteuerte das Finanzamt Bregenz die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1987 und 1988 durch eine Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz, wertete die vom Beschwerdeführer in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und 1989 deklarierten Einkünfte aus der genannten Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb und schrieb für diese Jahre Gewerbesteuer vor. Mit Bescheid vom 18. April 1990 setzte das Finanzamt Bregenz für das Jahr 1990 und die Folgejahre Gewerbesteuervorauszahlungen für die Einkünfte des Beschwerdeführers fest. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 20. August 1991 abgewiesen.

b) Im Verfahren B1147/91:

Mit Bescheiden vom 13. September 1989 besteuerte das Finanzamt Bregenz die von der Beschwerdeführerin durch Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz, wertete die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und schrieb der Beschwerdeführerin für 1987 (auch) Gewerbesteuer vor. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 20. August 1991 abgewiesen.

c) Im Verfahren B1148/91:

Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 30. März 1990 besteuerte das Finanzamt Bregenz die von der Beschwerdeführerin im Jahre 1985 aus der Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 22. August 1991 abgewiesen.

d) Die Bescheide der Finanzlandesdirektion wurden im wesentlichen jeweils damit begründet, daß die Einkünfte der Beschwerdeführer aus ihrer Tätigkeit als Sozialberater gemäß §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 bzw. §22 Z1 litc EStG 1988 insoweit nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (sondern als solche aus Gewerbebetrieb) zu werten seien, als die Tätigkeit nicht für eine gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 80/1974 (dem Familienberatungsförderungsgesetz) geförderte Familienberatungsstelle erfolge. Gemäß §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 seien auch die von den Beschwerdeführern erzielten Umsätze insoweit nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu bewerten, da die Umsatzsteuerermäßigung nur auf solche Sozialberater anzuwenden sei, die in gemäß BGBl. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen tätig seien.

2. Gegen diese Bescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt wird. In den Beschwerden wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz mit der Begründung behauptet, §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984, §22 Z1 litc EStG 1988 und §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl. 531/1984 seien verfassungswidrig.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat am 25. Februar 1992 aus Anlaß dieser Beschwerdefälle beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als" in §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G52-54/92, hat der Verfassungsgerichtshof diese Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben.

Bereits mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1991, G260-267/91, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß anderer Beschwerden die Wortfolge "sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 sowie die Wortfolge "- der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Z1 litc EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben.

4. Die belangte Behörde hat mit §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl. 531/1984 eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

5. Hinsichtlich der Anwendung von §22 Abs1 Z1 lite EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 und §22 Z1 litc EStG 1988 ist folgendes festzustellen:

Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 und §22 Z1 litc EStG 1988, G260-267/91, hat am 4. Dezember 1991 begonnen.

Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 1991 - also noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren - eingelangt.

Nach dem Gesagten sind die Fälle daher hinsichtlich der Anwendung der zitierten Bestimmungen des EStG einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide diese als verfassungswidrig befundenen Vorschriften des EStG 1972 bzw. 1988 an. Nach der Lage der Fälle ist es offenkundig, daß auch deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

6. Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985 und 10736/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1146.1991

Dokumentnummer

JFT_10079072_91B01146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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