RS Vfgh 2025/3/11 E3961/2023, E177/2024

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Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

L06 Organisation der Verwaltunsggerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art83 Abs2, Art87 Abs3, Art135 Abs2
Vlbg BauG 2001 §40
Vlbg LandesverwaltungsgerichtsG §11§12
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2019 §1, §4, §9, §18
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg für das Jahr 2022 §1, §4, §5, §19
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2023 §17, §19
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg; keine Möglichkeit einer Zuteilung von zur selben Uhrzeit einlangenden Geschäftsfällen auf Grundlage der Geschäftsverteilung

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung des LVwG Vbg sieht für das Jahr 2019 in §9 Abs4 vor, dass die Geschäftsfälle aus dem Zuständigkeitsbereich "Umweltschutz-, Wirtschafts- und Baurecht", die nur Entscheidungen nach dem Baugesetz zum Gegenstand haben, fortlaufend in der Reihenfolge namentlich genannten Richtern zuzuweisen sind. Es werden jedoch in der Geschäftsverteilung keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich beim LVwG einlangen.

Aus den Beschwerdeausführungen und der Gegenschrift des LVwG ergibt sich, dass die beim LVwG einlangenden Geschäftsfälle mit einem Eingangsvermerk versehen werden, der (lediglich) den Tag und die Form des Einlangens, aber nicht die Uhrzeit des Einlangens dokumentiert. Eine Reihung und Zuweisung im Sinne der in der Geschäftsverteilung festgelegten fortlaufenden Zuteilung nach dem (konkreten) Zeitpunkt des Einlangens an einem Tag ist sohin nicht möglich. An diesem Ergebnis ändert auch die in der Gegenschrift dargestellte Vorgehensweise des LVwG, wonach die einlangenden Beschwerden "nach dem Zeitpunkt des Einlangens in die dem Präsidenten vorzulegende Postmappe eingeordnet" und die Postmappe anschließend dem Präsidenten des LVwG "zur Zuweisung" vorgelegt wird, nichts.

Daher ist es im Ergebnis nicht nachvollziehbar und überprüfbar, warum in einer solchen Konstellation ein Geschäftsfall gerade einem bestimmten Richter zugewiesen wird. Es werden in der Geschäftsverteilung auch keine anderen Vorkehrungen – etwa durch eine Regelung, wie mit gleichzeitig einlangenden Geschäftsfällen umgegangen werden muss – getroffen, um die Zuteilung an einen bestimmten Richter nachvollziehbar festzulegen und somit überprüfbar zu machen.

Die Beschwerde langte ebenso wie eine weitere, gemäß §9 Abs4 der Geschäftsverteilung zuzuweisende Beschwerde am 03.09.2019 beim LVwG ein. Nach dem Beschwerdevorbringen und der Gegenschrift des LVwG wurden der Tag und die Form des Einlangens, nicht aber auch der konkrete Zeitpunkt des Einlangens dieser Geschäftsfälle vom LVwG dokumentiert. Die Geschäftsfälle wurden jeweils einer bzw einem der in §9 Abs4 der Geschäftsverteilung angeführten Richterinnen und Richter zugewiesen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art83 Abs2 iVm Art135 Abs2 B?VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststeht.Die Beschwerde langte ebenso wie eine weitere, gemäß §9 Abs4 der Geschäftsverteilung zuzuweisende Beschwerde am 03.09.2019 beim LVwG ein. Nach dem Beschwerdevorbringen und der Gegenschrift des LVwG wurden der Tag und die Form des Einlangens, nicht aber auch der konkrete Zeitpunkt des Einlangens dieser Geschäftsfälle vom LVwG dokumentiert. Die Geschäftsfälle wurden jeweils einer bzw einem der in §9 Abs4 der Geschäftsverteilung angeführten Richterinnen und Richter zugewiesen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art83 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs2 B?VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststeht.

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG vom 20.02.2020 durch den VwGH erneut dasselbe Mitglied des LVwG über die Beschwerde entschieden hat. §17 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 2 ordnet an, dass im Fall, dass in einer Rechtssache erneut ein Verfahren beim LVwG anhängig wird, dem im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, jenes Mitglied für die Erledigung dieses Verfahrens zuständig ist, das auch schon für die Erledigung des ersten Verfahrens in dieser Sache zuständig war.

Entgegen der Ansicht des LVwG kann diese Regelung jedoch für Fälle wie den vorliegenden, in denen eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung auf Grund der Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einlangens des Geschäftsfalles nicht erfolgen konnte, keine Sanierung bewirken. Die Regelung des §17 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 2, hat in einem solchen Fall zur Folge, dass die Zuteilung, die nach der früheren Geschäftsverteilung nicht in einer dem Art83 Abs2 iVm Art135 Abs2 B?VG entsprechenden Weise erfolgen konnte, abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien, sondern konkret wiederum an jenen Richter erfolgt, dem sie bereits zuvor in nicht nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zugeteilt worden war.Entgegen der Ansicht des LVwG kann diese Regelung jedoch für Fälle wie den vorliegenden, in denen eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung auf Grund der Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einlangens des Geschäftsfalles nicht erfolgen konnte, keine Sanierung bewirken. Die Regelung des §17 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 2, hat in einem solchen Fall zur Folge, dass die Zuteilung, die nach der früheren Geschäftsverteilung nicht in einer dem Art83 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs2 B?VG entsprechenden Weise erfolgen konnte, abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien, sondern konkret wiederum an jenen Richter erfolgt, dem sie bereits zuvor in nicht nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zugeteilt worden war.

(Vgl E v 16.06.2025, E177/2024 betreffend die Geschäftsverteilung 2022 und 2023).

Entscheidungstexte

  • E3961/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.03.2025 E3961/2023
  • E177/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.2025 E177/2024

Schlagworte

Geschäftsverteilung, Landesverwaltungsgericht, Gericht Zuständigkeit, Gericht Organisation, Gericht Zusammensetzung, Verwaltungsgericht, Richter, Baurecht, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3961.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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