RS Vfgh 2024/2/28 G223/2023

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Veröffentlicht am 28.02.2024
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Index

93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des EisenbahnG 1957 betreffend die Auflassung einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung; Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Auflassungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Verkehrserfordernisse des verbleibenden oder umzugestaltenden Wegenetzes und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit; Unzulässigkeit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen; Parteistellung auch anderer Personen (als der Eisenbahnbehörde oder der Träger der Straßenbaulast), die durch die Auflassung unmittelbar im Eigentum betroffen sind

Rechtssatz

Der Antrag des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des §48 Abs1 Z2 EisenbahnG 1957 (EisbG) idF BGBI I 25/2010 wird abgewiesen. Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge dieser Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Der Antrag des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des §48 Abs1 Z2 EisenbahnG 1957 (EisbG) in der Fassung BGBI römisch eins 25/2010 wird abgewiesen. Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge dieser Bestimmung wegen zu engen Anfechtungsumfangs.

Das Bedenken, dass die durch §48 Abs1 Z2 EisbG vorgenommene Einschränkung der Parteistellung im Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung verfassungswidrig sei, trifft bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu:

Keine verfassungsrechtliche Bestimmung garantiert Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang. Die Zuerkennung von Parteirechten ist nicht in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich insbesondere dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz unterliegt. Die Einräumung der Parteistellung soll es dem am Verfahren Beteiligten ermöglichen, seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage darzutun und der Behörde alle zweckdienlichen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen an die Hand zu geben, gegebenenfalls auch Rechtsmittel zu ergreifen und dies alles mit dem Ziel, eine ihm günstige Entscheidung zu erwirken. Derjenige, in dessen materielle Rechtssphäre bzw in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, muss als Adressat des Bescheides Parteistellung haben.

Als Voraussetzungen für die Anordnung ("sofern") der Auflassung von Eisenbahnübergängen schreibt §48 Abs1 Z2 EisbG zum einen vor, dass das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen müssen, und zum anderen, dass die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar sein muss. Die bescheidmäßige Anordnung der Auflassung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung ergeht in jedem Fall gegenüber dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast. Beiden Parteien ist aufgetragen, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

Die Behörde hat im Auflassungsbescheid erforderlichenfalls Nebenbestimmungen vorzusehen, wenn das Wegenetz erst umzugestalten ist oder sonstige Ersatzmaßnahmen in diesem Zusammenhang durchzuführen sind, sodass das Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht. Diese Nebenbestimmungen müssen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem oder den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, den Nebenbestimmungen zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann. Eine weitere eisenbahnrechtliche Genehmigung für das umzugestaltende Wegenetz zur Erfüllung der Verkehrserfordernisse sieht das Eisenbahngesetz 1957 nicht vor.

Welchen Personen Parteistellung im Verfahren über die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß §48 Abs1 Z2 EisbG zukommt, ist im Eisenbahngesetz 1957 nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rsp des VwGH haben in einem solchen Verfahren in jedem Fall das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast Parteistellung.

Unter dem Träger der Straßenbaulast ist jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Entscheidung über die Sicherung oder Auflassung betroffenen Straße(n) obliegt, sei es auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen auf Grund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw geduldet hat. Der "Träger der Straßenbaulast" wird in §48 EisbG in seiner Verpflichtung zur baulichen "Umgestaltung des Wegenetzes" und "sonstiger Ersatzmaßnahmen" angesprochen. Der Träger der Straßenbaulast hat kein subjektives Recht, dass das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen den einzelnen Ortsteilen einer Gemeinde erhalten bleiben. Der Träger der Straßenbaulast hat auch kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung der Gesetze bzw der Interessen der Bewohner einer Gemeinde. Der Träger der Straßenbaulast hat kein Rechtsschutzinteresse, wenn im Auflassungsbescheid nur Anordnungen getroffen werden, für deren Kosten (nur) das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat bzw keine Maßnahmen angeordnet werden, die zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast führen könnten.

Die Ausführungen in VfSlg. 20.362/2020 zur Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren nach §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG sind auf das Verfahren zur Entscheidung über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß §48 Abs1 Z2 EisbG übertragbar. Der Träger der Straßenbaulast hat im Auflassungsverfahren nach §48 Abs1 Z2 EisbG das subjektive Recht (und insoweit Parteistellung), als es um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung geht und deren etwaige Auflassung zu einer Kostenbelastung des Trägers der Straßenbaulast führen kann.

Als Voraussetzungen für die Auflassung einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung sieht §48 Abs1 Z2 EisbG zwei inhaltliche Voraussetzungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen: So darf die Eisenbahnbehörde die Auflassung nur anordnen, wenn zum Ersten "das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen" und wenn zum Zweiten "die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind".

Liegt eine dieser kumulativen Voraussetzungen für die Auflassung einer öffentlichen, schienengleichen Eisenbahnkreuzung nicht vor, darf die Eisenbahnbehörde deren Auflassung nicht anordnen. Dies bedeutet umgelegt auf den Sachverhalt, dass die Eisenbahnbehörde zu prüfen hat, ob der gänzliche Entfall einer Zufahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück über eine Straße mit öffentlichem Verkehr durch die Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen welcher Art verhindert werden kann. Sind eine dahin gehende Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen nicht möglich bzw nicht zielführend, scheidet die Auflassung der Eisenbahnkreuzung von vornherein aus. Kommen hingegen die Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen in Frage, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese Maßnahmen den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar sind. Ist (auch) dies nicht der Fall, ist eine Auflassung der öffentlichen Eisenbahnkreuzung gemäß §48 Abs1 Z2 EisbG nicht zulässig.

Sofern die Eisenbahnbehörde oder einer der Verkehrsträger die Auflassung einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung trotz Fehlens der Voraussetzungen des §48 Abs1 Z2 EisbG (zB wegen großer Gefahren, welche mit der Benützung der Eisenbahnkreuzung verbunden sind) für erforderlich erachten, ist dies in einem anderen Verfahren als im Auflassungsverfahren nach §48 Abs1 Z2 EisbG zu klären (zB Bauverfahren nach §31 ff EisbG).

Zur Parteistellung (subjektive Rechte) sonstiger Personen bei einem Eingriff in Rechte durch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung im Verfahren nach §48 Abs1 Z2 EisbG:

Im Auflassungsverfahren haben nach §48 Abs1 Z2 EisbG in jedem Fall – ungeachtet anderer Personen – das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast Parteistellung, welche dabei das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung als subjektives Recht geltend machen können.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch anderen Personen Parteistellung im Auflassungsverfahren nach §48 Abs1 Z2 EisbG zukommt. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Personen durch die Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung unmittelbar betroffen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die von der Eisenbahnbehörde vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar das Grundstückseigentum betreffen, indem etwa eine Enteignung von Grundstücksflächen oder eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung vorgenommen wird. Eine bloß indirekte Auswirkung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung und die in diesem Zusammenhang angeordnete Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstiger Ersatzmaßnahmen auf Personen (zB eine schlechtere Erreichbarkeit eines Grundstückes) begründen hingegen keinen Eingriff in subjektive Rechte und daher auch keine Parteistellung.

Entscheidungstexte

  • G223/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2024 G223/2023

Schlagworte

Parteistellung Eisenbahnrecht, Auslegung verfassungskonforme, Straßenverwaltung, Kostentragung, Rechte subjektive, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Eigentumsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G223.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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