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L20 Dienstrecht (D)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Leitsatz
Kein Verstoß gegen das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Zeit sowie den mangelnden Schutz gegen die Säumnis einer Entscheidung durch die in einer Bestimmung der Wr DO 1994 vorgesehene Unterbrechung der Entscheidungsfrist betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine vorübergehende Aussetzung der Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren bis zum Abschluss der amtswegig eingeleiteten Verfahren mangels fixer Obergrenze für eine angemessene Verfahrensdauer; Rechtsschutz gegen eine übermäßig lange Verfahrensdauer durch die Möglichkeit eines Feststellungsantrags zur Neufestsetzung des VorrückungsstichtagesRechtssatz
Abweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung (von Teilen) des §15a Abs7 letzter Satz Wr DienstO 1994 idF LGBl 21/2011 (1. Dienstrechts-Novelle 2021).Abweisung von Anträgen des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung (von Teilen) des §15a Abs7 letzter Satz Wr DienstO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 2011, (1. Dienstrechts-Novelle 2021).
Dem Recht auf eine (faktisch und rechtlich) wirksame Beschwerde gem Art6 iVm Art13 EMRK kann entweder durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden. Die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG und die daran gemäß §8 VwGVG anknüpfende Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B?VG erfüllen diese Forderung jedenfalls. Allerdings bestehen auch gegen eine vorübergehende Aussetzung der Entscheidungsfrist, die einen Entfall des Säumnisschutzes bloß bis zur Fortsetzung des Verfahrens bewirkt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal der Rsp des EGMR keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre, zu entnehmen ist.Dem Recht auf eine (faktisch und rechtlich) wirksame Beschwerde gem Art6 in Verbindung mit Art13 EMRK kann entweder durch verfahrensbeschleunigende oder durch nachfolgende Rechtsbehelfe Rechnung getragen werden. Die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG und die daran gemäß §8 VwGVG anknüpfende Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B?VG erfüllen diese Forderung jedenfalls. Allerdings bestehen auch gegen eine vorübergehende Aussetzung der Entscheidungsfrist, die einen Entfall des Säumnisschutzes bloß bis zur Fortsetzung des Verfahrens bewirkt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal der Rsp des EGMR keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre, zu entnehmen ist.
Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch §15a Abs7 letzter Satz Wr DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren eine Verletzung der Art6 und 13 EMRK darstellt. Die Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren wird lediglich bis zum Abschluss der amtswegigen Verfahren, mit denen sie gemäß §15a Abs7 erster Satz Wr DO 1994 verbunden werden, unterbrochen. Das VGW führt in seinem Antrag in keiner Weise aus, weshalb diese Unterbrechung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das VGW übersieht auch, dass einer übermäßig langen Dauer des verbundenen Verfahrens auf Grund der geltenden Rechtslage dadurch begegnet werden kann, dass die jeweils betroffene Person einen Feststellungsantrag zur Neufestsetzung gemäß §15a Wr DO 1994 stellt. Ein solcher Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG (iVm §1 Abs1 DVG) zu erledigen, was mittels Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B?VG durchgesetzt werden kann.Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch §15a Abs7 letzter Satz Wr DO 1994 angeordnete Unterbrechung der Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren eine Verletzung der Art6 und 13 EMRK darstellt. Die Entscheidungsfrist in den Antragsverfahren wird lediglich bis zum Abschluss der amtswegigen Verfahren, mit denen sie gemäß §15a Abs7 erster Satz Wr DO 1994 verbunden werden, unterbrochen. Das VGW führt in seinem Antrag in keiner Weise aus, weshalb diese Unterbrechung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das VGW übersieht auch, dass einer übermäßig langen Dauer des verbundenen Verfahrens auf Grund der geltenden Rechtslage dadurch begegnet werden kann, dass die jeweils betroffene Person einen Feststellungsantrag zur Neufestsetzung gemäß §15a Wr DO 1994 stellt. Ein solcher Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG in Verbindung mit §1 Abs1 DVG) zu erledigen, was mittels Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B?VG durchgesetzt werden kann.
Zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rsp des EuGH zu verweisen, mit der unter anderem die unterschiedliche Behandlung von Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des §15a Wr DO 1994 noch anhängig waren, und jenen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, für unionsrechtswidrig befunden worden ist. Der Wiener Landesgesetzgeber hat in Reaktion darauf mit §15a Abs9 Wr DO 1994 idF LGBl 38/2023 die (neuerliche) amtswegige Neufestsetzung aller bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits abgeschlossenen Verfahren unter Anwendung des §49v Wr BO 1994 idF LGBl 38/2023 angeordnet und die zuletzt zitierte Bestimmung ist auch in den noch laufenden amtswegigen Verfahren anzuwenden, sodass im Ergebnis in allen Verfahren eine Neufestsetzung nach derselben Rechtslage erfolgt.Zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rsp des EuGH zu verweisen, mit der unter anderem die unterschiedliche Behandlung von Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des §15a Wr DO 1994 noch anhängig waren, und jenen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, für unionsrechtswidrig befunden worden ist. Der Wiener Landesgesetzgeber hat in Reaktion darauf mit §15a Abs9 Wr DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2023, die (neuerliche) amtswegige Neufestsetzung aller bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits abgeschlossenen Verfahren unter Anwendung des §49v Wr BO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2023, angeordnet und die zuletzt zitierte Bestimmung ist auch in den noch laufenden amtswegigen Verfahren anzuwenden, sodass im Ergebnis in allen Verfahren eine Neufestsetzung nach derselben Rechtslage erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Vorrückung, Vorrückungsstichtag, Säumnis, Rechtsschutz, Fristen, Entscheidung in angemessener Zeit, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Gerichtsantrag, fair trial, Verfahrensdauer überlange, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G1743.2023Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025