RS Vfgh 2024/2/29 UA1/2024, UA2/2024 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53
B-VG Art138b Abs1 Z3
VO-UA §19, §22, §24, §25
GOG-NR §33, §38, §39
VfGG §7 Abs1, §56e
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses "ROT-BLAUER Machtmissbrauch" betreffend die Bestreitung des sachlichen Zusammenhangs einer ergänzenden Beweisanforderung hinsichtlich der Vorlage staatsanwaltschaftlicher Akten durch die Bundesministerin für Justiz; hinreichende Dokumentation der – mündlich vorgetragenen – Begründung des Bestreitungsbeschlusses in einer auszugweisen Darstellung der ersten Ausschusssitzung; keine Rechtswidrigkeit des Bestreitungsbeschlusses auf Grund hinreichender Darlegung der Bestreitung des sachlichen Zusammenhangs; keine hinreichende Begründung der ergänzenden Beweisanforderung insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum des Untersuchungsgegenstandes

Rechtssatz

Zur Zulässigkeit des Antrags: Keine Person aus dem Kreis der Antragsteller hat für die angefochtenen (Bestreitungs-)Beschlüsse des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 gestimmt (vgl UA2/2023, B v 24.01.2024 sowie UA95/2022, E v 02.12.2022). Dass Personen aus dem Kreis der Antragsteller andere Punkte des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses beschlossen haben hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung für die Legitimation der Antragsteller. Gegenstand dieses Verfahrens nach Art138b Abs1 Z3 B?VG ist nämlich ausschließlich die Frage, ob die vierzehn (Bestreitungs-)Beschlüsse des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 in Bezug auf die zugrunde liegenden ergänzenden Beweisanforderungen eines Viertels seiner Mitglieder gemäß §25 Abs2 VO-UA rechtmäßig waren oder nicht. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bzw die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes ist auch dann rechtswirksam, wenn der Untersuchungsgegenstand gegen die Bestimmungen des Art53 B?VG verstoßen sollte; ein im Lichte des Art53 B?VG unzulässiger Untersuchungsgegenstand bewirkt daher nicht dessen absolute Nichtigkeit. Ob und inwieweit die Antragsteller im Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG (auch) geltend machen können, dass der Untersuchungsgegenstand des "ROT?BLAUER Machtmissbrauch"?Untersuchungsausschusses nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und vom VfGH incidenter auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist, ist daher keine Frage der Prozessvoraussetzungen, sondern eine inhaltliche Frage.Zur Zulässigkeit des Antrags: Keine Person aus dem Kreis der Antragsteller hat für die angefochtenen (Bestreitungs-)Beschlüsse des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 gestimmt vergleiche UA2/2023, B v 24.01.2024 sowie UA95/2022, E v 02.12.2022). Dass Personen aus dem Kreis der Antragsteller andere Punkte des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses beschlossen haben hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung für die Legitimation der Antragsteller. Gegenstand dieses Verfahrens nach Art138b Abs1 Z3 B?VG ist nämlich ausschließlich die Frage, ob die vierzehn (Bestreitungs-)Beschlüsse des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 in Bezug auf die zugrunde liegenden ergänzenden Beweisanforderungen eines Viertels seiner Mitglieder gemäß §25 Abs2 VO-UA rechtmäßig waren oder nicht. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bzw die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes ist auch dann rechtswirksam, wenn der Untersuchungsgegenstand gegen die Bestimmungen des Art53 B?VG verstoßen sollte; ein im Lichte des Art53 B?VG unzulässiger Untersuchungsgegenstand bewirkt daher nicht dessen absolute Nichtigkeit. Ob und inwieweit die Antragsteller im Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG (auch) geltend machen können, dass der Untersuchungsgegenstand des "ROT?BLAUER Machtmissbrauch"?Untersuchungsausschusses nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und vom VfGH incidenter auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist, ist daher keine Frage der Prozessvoraussetzungen, sondern eine inhaltliche Frage.

Zur Begründung des Antrags in der auszugsweisen Darstellung der 1. vertraulichen Sitzung des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses zur Klärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden:

Die Begründung des Bestreitungsbeschlusses des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 findet sich nicht im Amtlichen Protokoll; darin ist nur der Beschluss als solcher (und nicht auch die Begründung dafür) protokolliert. Eine Begründung für diesen Bestreitungsbeschluss findet sich in der (vom Untersuchungsausschuss vorgelegten) auszugsweisen Darstellung der 1. vertraulichen Sitzung des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses. Aus der in der auszugsweisen Darstellung dokumentierten Beratung in der Sitzung wird deutlich, dass die begründenden Ausführungen des Mitglieds des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses Mag. Hanger Teil des Bestreitungsbeschlusses des Untersuchungsausschusses waren. Der Vorsitzende des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag des Mitglieds des Untersuchungsausschusses Mag. Hanger zur Abstimmung gebracht werden soll.

Da der zur Abstimmung gebrachte Antrag eine nähere – mündlich vorgetragene – Begründung dafür anführte, aus welchen Gründen das Verlangen der Mitglieder des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 vom Untersuchungsgegenstand als nicht gedeckt anzusehen sei, geht der VfGH davon aus, dass der Bestreitungsbeschluss des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses in diesem Fall in dokumentierter Art und Weise begründet wurde.

Es ist zwar den Ausführungen der Antragsteller in ihrem Antrag an den VfGH in der Sache zuzustimmen, dass die dem VfGH vorgelegte auszugsweise Darstellung der vertraulichen Beratungen, die gemäß §39 Abs2 GOG-NR dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist, nicht dieselbe Beweiskraft hat wie das gemäß §38 und §33 Abs3 GOG-NR iVm §19 Abs1 VO-UA erstellte Amtliche Protokoll. Für den VfGH ist jedoch kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die auszugsweise Darstellung der vertraulichen Beratungen nicht dem tatsächlichen Verlauf der Beratungen entspricht. Auch die Antragsteller haben nicht vorgebracht, dass die auszugsweise Darstellung des Sitzungsverlaufes und des Abstimmungsvorganges nicht den Tatsachen entspräche, sondern vielmehr nur darauf hingewiesen, dass sich die Begründung des Bestreitungsbeschlusses vom 11.01.2024 nicht im Amtlichen Protokoll der Sitzung finde.Es ist zwar den Ausführungen der Antragsteller in ihrem Antrag an den VfGH in der Sache zuzustimmen, dass die dem VfGH vorgelegte auszugsweise Darstellung der vertraulichen Beratungen, die gemäß §39 Abs2 GOG-NR dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist, nicht dieselbe Beweiskraft hat wie das gemäß §38 und §33 Abs3 GOG-NR in Verbindung mit §19 Abs1 VO-UA erstellte Amtliche Protokoll. Für den VfGH ist jedoch kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die auszugsweise Darstellung der vertraulichen Beratungen nicht dem tatsächlichen Verlauf der Beratungen entspricht. Auch die Antragsteller haben nicht vorgebracht, dass die auszugsweise Darstellung des Sitzungsverlaufes und des Abstimmungsvorganges nicht den Tatsachen entspräche, sondern vielmehr nur darauf hingewiesen, dass sich die Begründung des Bestreitungsbeschlusses vom 11.01.2024 nicht im Amtlichen Protokoll der Sitzung finde.

Der VfGH geht – angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller nichts Gegenteiliges vorgebracht haben – davon aus, dass die auszugsweise Darstellung des Sitzungsverlaufes und der Abstimmung den Antragstellern so zeitgerecht zur Verfügung stand, dass sie in der Lage waren, ihren Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B?VG innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist und in voller Kenntnis der Gründe für den Bestreitungsbeschluss des Untersuchungsausschusses beim VfGH einzubringen.

Keine Rechtswidrigkeit des Bestreitungsbeschlusses des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses:

Der Begründung des Bestreitungsbeschlusses, wonach aus dem Verlangen des antragstellenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 nach ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 Abs2 VO-UA der sachliche Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand nicht erkennbar sei, kann der VfGH nicht entgegentreten. Angesichts des Umstandes, dass der sachliche Zusammenhang der ergänzenden Beweisanforderungen des Viertels der Mitglieder des Untersuchungsauschusses mit dem Untersuchungsgegenstand nicht offenkundig ist, wäre das Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gehalten gewesen, eben diesen sachlichen Zusammenhang der ergänzenden Beweisanforderungen mit dem Untersuchungsgegenstand näher darzulegen.

Das Verlangen des Viertels der Mitglieder des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"- Untersuchungsausschusses nach ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 Abs2 VO-UA – nämlich dass die Bundesministerin für Justiz "dem Untersuchungsausschuss alle Gutachten im 'Media Select'-Verfahren sowie jenes zum Faktum 'Consulting Fee Charisma Gesellschaft für Handel und Öffentlichkeitsarbeit GmbH' im Verfahren 17 St 25/17t zu übermitteln" und außerdem die Gutachten aus dem Verfahren 17 St 5/19d vorzulegen habe – war unter Hinweis auf Punkt 3. und 5. des Untersuchungsgegenstandes damit begründet worden, dass der "Bereich des staatsanwaltschaftlichen Handelns einen eigenständigen Teil der Untersuchung [bildet] und die Vergabe von Gutachten durch die Staatsanwaltschaften […] in die Untersuchung einbezogen werden" müssten. Es fehlt dabei aber eine konkrete Darlegung, ob und inwieweit das Verlangen nach ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 Abs2 VO-UA in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht.

Der bloße Verweis im Verlangen des Viertels der Mitglieder des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses auf näher angeführte staatsanwaltliche Verfahren reicht zur Herstellung des sachlichen Zusammenhanges mit dem Untersuchungsgegenstand nicht aus. Das staatsanwaltliche Handeln im Zeitraum vom 11.01.2007 bis 07.01.2020 ist nämlich – wie in der Begründung des angefochtenen Bestreitungsbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 11.01.2024 zutreffend ausgeführt wird – nur insoweit Gegenstand des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschusses, als dieses Handeln "die erwähnten Handlungen im Zeitraum vom 11.01.2007 bis zum 07.01.2020 zum Gegenstand hatte".

Angesichts der Ausführungen des in Rede stehenden Verlangens nach ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 Abs2 VO-UA erweist sich daher der angefochtene Beschluss des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsauschusses, mit dem der sachliche Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, als ausreichend begründet. Der VfGH kann dementsprechend nicht erkennen, dass der angefochtene Bestreitungsbeschluss des "ROT-BLAUER Machtmissbrauch"-Untersuchungsauschusses rechtswidrig ist.

Hinweis: Möglicherweise können die Mitglieder des Untersuchungsausschusses aus der Anführung von Geschäftszahlen eines Verfahrens (hier: von staatsanwaltlichen Verfahren) nähere Informationen gewinnen oder Rückschlüsse ziehen, was Gegenstand der bezeichneten Verfahren ist. Um den VfGH in die Lage zu versetzen, die (potentielle) Streitigkeit zu entscheiden, ist es aber erforderlich, die Verfahren, auf die sich das Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bezieht, näher zu beschreiben und – wie bereits hervorgehoben – den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu begründen. Es ist nämlich nicht die Aufgabe des VfGH in einem Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG aus eigenem Nachforschungen anzustellen; der VfGH hat vielmehr auf Grund der ihm vorgelegten Akten zu entscheiden.

Keine inzidente Prüfung des Untersuchungsgegenstandes durch den VfGH in einem Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG: Dem VfGH ist es im Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG verwehrt, auf Grund einer Anregung eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses (oder gar von Amts wegen) die Übereinstimmung des Untersuchungsgegenstandes eines Untersuchungsausschusses mit den Vorgaben des Art53 B?VG zu prüfen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers in Art53 Abs1 iVm Art138b Abs1 Z1 B?VG. Danach kann nur ein Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein (Minderheits-)Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Nationalrates die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bekämpfen können. Würde nun der VfGH in einem auf Grund eines Antrages eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses nach Art138b Abs1 Z3 B?VG eingeleiteten Verfahren auf Grund einer Anregung im Antrag incidenter die Rechtmäßigkeit des Untersuchungsgegenstandes prüfen, würde dies der angeführten Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers nach Art138b Abs1 Z1 B?VG zuwiderlaufen bzw diese unterlaufen.Keine inzidente Prüfung des Untersuchungsgegenstandes durch den VfGH in einem Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG: Dem VfGH ist es im Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B?VG verwehrt, auf Grund einer Anregung eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses (oder gar von Amts wegen) die Übereinstimmung des Untersuchungsgegenstandes eines Untersuchungsausschusses mit den Vorgaben des Art53 B?VG zu prüfen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers in Art53 Abs1 in Verbindung mit Art138b Abs1 Z1 B?VG. Danach kann nur ein Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein (Minderheits-)Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder des Nationalrates die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bekämpfen können. Würde nun der VfGH in einem auf Grund eines Antrages eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses nach Art138b Abs1 Z3 B?VG eingeleiteten Verfahren auf Grund einer Anregung im Antrag incidenter die Rechtmäßigkeit des Untersuchungsgegenstandes prüfen, würde dies der angeführten Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers nach Art138b Abs1 Z1 B?VG zuwiderlaufen bzw diese unterlaufen.

(Vgl UA2/2024 ua, E v 29.02.2024 betreffend ergänzende Beweisanforderungen an den Bundeskanzler sowie diverse andere Bundesminister).

Entscheidungstexte

  • UA1/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.02.2024 UA1/2024
  • UA2/2024 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.02.2024 UA2/2024 ua

Schlagworte

Untersuchungsausschuss, Nationalrat, Bundesminister, Entscheidungsbegründung, Beweise, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Untersuchungsausschuss, VfGH / Legitimation, Bundeskanzler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:UA1.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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