RS Vfgh 2024/3/5 V237/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2024
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
GaswirtschaftsG 2011 §7, §12, §13, §14, §17, §18, §38, §39, §41, §68, §84, §85, §86, §87, §90, §91, §170a
Gas-Marktmodell-V 2020 des Vorstands der E-Control §1, §2, §19, §20, §21, §22, §32, §33, §34, §46 Abs5
Richtlinie (EG) 73/2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt Art41
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 betreffend Übermittlungspflichten von Daten zwischen den zentralen Akteuren zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Erdgasversorgung; Berücksichtigung des komplexen Systems von wechselseitigen Aufgaben der Akteure bei den Verordnungsermächtigungen der Regulierungsbehörde nach einer Bestimmung des GaswirtschaftsG 2011; keine einschränkende Interpretation der weitreichenden Verordnungsermächtigungen mit dem Ziel eines geordneten Gasmarktes

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des BVwG auf Aufhebung des §46 Abs5 Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020), BGBl II 425/2019.Abweisung eines Antrags des BVwG auf Aufhebung des §46 Abs5 Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, 425 aus 2019,.

Gesetzliche Deckung der angefochtenen Bestimmung durch die Verordnungsermächtigung des §41 Abs2 bis Abs4 GaswirtschaftsG 2011 (GWG 2011):

Der VfGH teilt die Auffassung der verordnungserlassenden Behörde über die Reichweite und ausreichende Determiniertheit der Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011. Dazu bestimmen ihn nicht nur die unionsrechtliche Herkunft (in der englischen Sprachfassung der Verordnung [EG] Nr 715/2009 wird von "terms and conditions" gesprochen), sondern auch systematische Erwägungen:

Der Unterschied zwischen dem Inhalt des §32 GMMO-VO 2020 (der generellen Verpflichtung zur Übermittlung von Daten zwischen den Marktteilnehmern) und der Rechtslage im Falle der Ausübung der Option gemäß §46 Abs5 GMMO-VO 2020 hat ausschließlich Unterschiede in der Datenübermittlung zwischen den zentralen Akteuren zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Erdgasversorgung im Rahmen eines liberalisierten Gasmarktes zur Folge: Die Datenübermittlungen, die gemäß §32 GMMO-VO 2020 sowohl an die Bilanzierungsstelle als auch den Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (in der Folge: MVGM) erfolgen müssen, müssen nur mehr an den MVGM erfolgen, der diese Daten aber gemäß §32 Abs9 GMMO-VO 2020 in einer Datenbank der Bilanzierungsstelle zur Verfügung zu stellen hat.

Diese Übermittlungspflichten (sowohl die des §32 als auch die des §46 Abs5 GMMO-VO 2020) ergeben sich systematisch aus der Rolle der einzelnen Akteure (MVGM und Bilanzierungsstelle) wie sie ihnen nach dem GWG 2011 iVm der GMMO-VO 2020, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ausgleichsenergie, zukommt:Diese Übermittlungspflichten (sowohl die des §32 als auch die des §46 Abs5 GMMO-VO 2020) ergeben sich systematisch aus der Rolle der einzelnen Akteure (MVGM und Bilanzierungsstelle) wie sie ihnen nach dem GWG 2011 in Verbindung mit der GMMO-VO 2020, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ausgleichsenergie, zukommt:

So gehört zu den Pflichten des Marktgebietsmanagers im Zusammenhang mit der Ausgleichsenergieversorgung gemäß §14 Abs1 Z2 GWG 2011 insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, gemäß §14 Abs1 Z3 GWG 2011 die Koordination der Netzsteuerung des Einsatzes von Netzpufferung ("Linepack") sowie der Abruf der (physikalischen) Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager (vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt) unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufes von (physikalischer) Ausgleichsenergie. Weiters gemäß §14 Abs1 Z5 GWG 2011 die Organisation und Errichtung des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß §39 GWG 2011 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr 715/2009 sowie gemäß §14 Abs1 Z8 GWG 2011 die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet. Gemäß §14 Abs2 GWG 2011 sind dem Marktgebietsmanager vom Verteilergebietsmanager, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Marktgebietsmanager erforderlich sind. Gemäß §16 Abs3 Z5 GWG 2011 obliegt es dem Marktgebietsmanager, in den allgemeinen Bedingungen die zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten festzulegen.

In ähnlicher Weise gehört zu den Pflichten der Verteilergebietsmanager gemäß §18 Abs1 Z4 GWG 2011 die Durchführung der Abgrenzung von Regelenergie zur Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien (die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde), der Abruf der (physikalischen) Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt und die Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufes von (physikalischer) Ausgleichsenergie, gemäß §18 Abs1 Z9 GWG 2011 die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw Druckhaltung) durch Vornahme des technisch physikalischen Ausgleiches oder Abschlusses entsprechender Verträge mit Dritten sowie schließlich gemäß §18 Abs1 Z22 GWG 2011 der Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß §18 Abs1 Z8 GWG 2011 zum Marktpreis, vorrangig am Virtuellen Handelspunkt, im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüberhinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß §87 Abs3 und 6 GWG 2011 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen.

Weiters hat der Verteilergebietsmanager den Netzbetreibern und dem Bilanzgruppenkoordinator die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichung und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden. Hiezu hat der Verteilergebietsmanager Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Verteilergebietsmanager gemäß §18 Abs2 GWG 2011 vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. In den allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sind die zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten gemäß §26 Abs3 Z5 GWG 2011 festzulegen.

Als Gegenstück dazu bestimmt §87 Abs1 GWG 2011 als Aufgabe des Bilanzgruppenkoordinators (nunmehr Bilanzierungsstelle) die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen.

Im Zusammenhang mit der Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator gemäß §87 Abs3 GWG 2011 Erdgas nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz insoweit zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt nicht ausreichend ist.

Die Verordnungsermächtigungen in §41 GWG 2011 sind vor diesem komplexen System von wechselseitigen Aufgaben der Akteure zu sehen, wobei §41 Abs1 GWG 2011 generell bestimmt, dass das Gesetz die Regulierungsbehörde ermächtigt, zur Verwirklichung eines effizienten Netzzuganges sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes, unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren, zuverlässigen Netzbetriebs sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer, für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung der gemäß Art6 der Verordnung (EG) Nr 715/2009 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien gemäß Art23 der Verordnung (EG) Nr 715/2009 durch Verordnungen zu treffen. Hiebei handelt es sich um eine allgemeine Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde, in deren Lichte die speziellen Verordnungsermächtigungen des §41 Abs2 bis Abs4 GWG 2011 zu sehen sind. Es ist daher die im Antrag vertretene Ansicht des BVwG verfehlt, §41 Abs4 GWG 2011 als ausschließliche Grundlage des von ihm bekämpften §46 Abs5 GMMO-VO 2020 zu sehen.

Die Bestimmung des §41 Abs4 GWG 2011 ist nicht isoliert zu sehen, sondern auch im Lichte des §41 Abs2 Z3 GWG 2011, wonach die Regulierungsbehörde Festlegungen zu den Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises gemäß §87 GWG 2011 sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten zu treffen hat.

Angesichts dieser weitreichenden, den Zielen eines geordneten Gasmarktes dienenden Verordnungsermächtigungen verbietet es sich aus systematischen Gründen, §41 Abs4 GWG 2011 eingeschränkt dahingehend zu interpretieren, dass darunter nur "Bedingungen" in der vom BVwG angenommenen engen Interpretation zu verstehen sind, soll doch die Regulierungsbehörde durch die Verordnungen im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen im Marktgebiet funktionierende Regelungen treffen. Demonstrativ wird die Dauer der Ausgleichsperiode, die Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, der Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und die Definition des Gastages genannt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sich die Festlegung durch die Regulierungsbehörde nur auf ein bestimmtes Modell des Datenaustausches zwischen den Marktteilnehmern beziehen kann, sondern darauf, dass die Bestimmung den Bilanzkoordinatoren gemäß §46 Abs5 GMMO?VO 2020 die Wahl zwischen verschiedenen Modellen überlässt. Es läge auch im Ermessensspielraum des Verordnungsgebers entweder nur das Datenermittlungssystem des §32 GMMO-VO 2020 oder nur jenes des §46 Abs5 GMMO-VO 2020 vorzusehen, solange er damit insgesamt den Zielsetzungen des Gesetzes entspricht.

Soweit das BVwG meint, gemäß §87 Abs1 Z2 GWG 2011 gehöre die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen zu den Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators (Bilanzierungsstelle), wobei diese Aufgabe hinsichtlich der Verrechnung der Ausgleichsenergie in §87 Abs4 GWG 2011 noch näher spezifiziert wird, übersieht es, dass gemäß §87 Abs4 Z2 GWG 2011 die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem in der Verordnung gemäß §41 Abs2 Z3 GWG 2011 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen sind und die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern zu verrechnen sind. Aus dieser Aufgabenstellung folgt aber noch nicht auf welche Weise der Bilanzgruppenkoordinator (entweder von den Unternehmen selbst oder über den MVGM) die für seine Berechnung erforderlichen Daten erhält. Die Regelung dieses Verfahrens obliegt vielmehr dem Verordnungsgeber gemäß §41 Abs2 Z3 und Abs4 GWG 2011, der sie im Rahmen der Zielsetzungen des §41 Abs1 GWG 2011 in zweckmäßiger Weise zu organisieren hat. Von der Übertragung von Aufgabenverantwortung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, weil §87 GWG 2011 hinsichtlich der Datenübermittlung keine spezifischen Aufgaben überträgt.

Entscheidungstexte

  • V237/2022
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.03.2024 V237/2022

Schlagworte

Energierecht, Determinierungsgebot, Verordnung, EU-Recht Richtlinie, Auslegung systematische, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gasrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V237.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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