RS Vfgh 2024/3/5 E906/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2024
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art2
EMRK Art8
PersonenstandsG 2013 §1, §35, §42
AdelsaufhebungsG §1, §4
Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 §1, §2, §5
EUV Art4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Berichtigung des Familiennamens durch Löschung der Adelsbezeichnung "von"; Adelsaufhebung dient Wahrung des Prinzips der demokratischen Gleichheit aller Staatsbürger; Verfahren über Adelstitel gemäß EGMR- und EuGH-Judikatur nicht vom namenrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst

Rechtssatz

Der EuGH hat anerkannt, "dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte – wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen – auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Es erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein). Seit der VfGH in VfSlg 17.060/2003 erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art7 Abs1 Satz 2 B?VG in ihrem Zusammenhang, Stellung genommen hat, ist der VwGH diesem Verständnis der Verfassung gefolgt.

EGMR 17.01.2023, 19.475/20, Künsberg Sarre, betrifft eine andere Ausgangskonstellation und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Adelsbezeichnung "von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, wenn dieser auch mit "von" gleichlautend war. Die Bedeutung dieses Unterschieds wird in den Rz 43 und 70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component" ausdrücklich hervorgehoben.

Dies entspricht der Spruchpraxis des EGMR, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst sind. Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird (EGMR 01.07.2008, 44.378/05, Daróczy), oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung "von" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient.

Wie der VfGH eine vergleichbare Konstellation wie im Fall Künsberg Sarre im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der EGMR im Fall Künsberg Sarre auf Grund von Art8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu erörtern.

Soweit die Beschwerde eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte resultierend aus unionsrechtlichen Vorgaben behauptet und insoweit auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV anregt, genügt es, sie auf die oben genannte Rsp des EuGH zu verweisen. Nichts anderes als für Art7 GRC kann in der vorliegenden Konstellation für Art8 GRC gelten.

Entscheidungstexte

  • E906/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.03.2024 E906/2023

Schlagworte

Adel, Personenstandswesen, Namensrecht, Privat- und Familienleben, Zivilrecht, EU-Recht Vorabentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E906.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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