RS Vfgh 2024/3/7 V359/2023 (V359/2023-9)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2024
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir JagdG 2004 §2, §38, §39, §70
GrünvorlageV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2021 §5
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung der Bestimmung einer Verordnung betreffend die Verpflichtung zur Vorlage von Fallwild an den örtlich zuständigen Hegemeister mangels gesetzlicher Grundlage; keine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Vorlagepflicht im Tir JagdG 2004

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes vom 18.05.2021, IL-JA-23/74-2021.

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist jene Behörde, gegenüber der Meldungen von Fallwild gemäß §39 Abs3 TJG 2004 zu erfolgen haben und die zur Ahndung von Verstößen gegen diese Meldepflicht berufen ist. Die Meldung von Fallwild liegt im sachlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde. Neben der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch die Landesregierung als übergeordnete Behörde, die den Gesetzgebungsorganen für den Vollzug des TJG 2004 verantwortlich ist, grundsätzlich zur Verordnungserlassung gestützt auf Art18 Abs2 B?VG legitimiert.

Es ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich gestützt wird, sofern eine andere gesetzliche Grundlage herangezogen werden kann. Der Umstand, dass §5 der angefochtenen Verordnung in §38 Abs3 und 4 TJG 2004 keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen kann.

Das TJG 2004 enthält in §39 Abs2 und 3 nähere Bestimmungen zum Umgang mit Fallwild: Dieses ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren. Nach §39 Abs3 TJG 2004 hat die Landesregierung in einer Verordnung die näheren Bestimmungen über die Meldung zu erlassen.

Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung wurde mit LGBl 64/2015 in §39 Abs3 TJG 2004 eingefügt. Bis dahin war für Fallwild keine ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des §39 Abs3 TJG 2004 sind die näheren Bestimmungen zu den Meldungen von Hegeabschüssen und von Fallwild "durch Verordnung der Landesregierung zu regeln".Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung wurde mit Landesgesetzblatt 64 aus 2015, in §39 Abs3 TJG 2004 eingefügt. Bis dahin war für Fallwild keine ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des §39 Abs3 TJG 2004 sind die näheren Bestimmungen zu den Meldungen von Hegeabschüssen und von Fallwild "durch Verordnung der Landesregierung zu regeln".

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung schließe die explizit festgelegte Verordnungskompetenz der Landesregierung eine Zuständigkeit nach Art18 Abs2 B?VG zur Verordnungserlassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in der Regel aus, jedoch beziehe sich die Kompetenz der Landesregierung nach §39 Abs3 TJG 2004 nicht auf die Vorlage von Fallwild, sondern auf die Meldung des Fallwildes. Folglich könne sich die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bei der Erlassung einer Durchführungsverordnung auf Art18 Abs2 B?VG stützen, weil die Zuständigkeit hinsichtlich der Vorlage von Fallwild nicht bei der Landesregierung monopolisiert sei.

Der VfGH vermag dieser Auslegung durch die Tiroler Landesregierung nicht zu folgen. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat im TJG 2004 zwischen den Regelungen für die Behandlung von erlegtem Wild und Fallwild unterschieden: Während für erlegtes Wild die Vorlage an die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, die als Grünvorlage oder als elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe erfolgt, ist für Fallwild bloß eine Meldung sowie nach Möglichkeit eine Dokumentation vorgesehen. Die einzige Ausnahme davon sind bestimmte Trophäen von Fallwild, die im Rahmen der Pflichttrophäenschau nach §38 Abs1 TJG 2004 vorzulegen sind. Auch in den Strafbestimmungen des TJG 2004 wird zwischen Verstößen gegen die Vorlagepflicht von erlegtem Wild einerseits und gegen die Verpflichtung zur Meldung von Fallwild andererseits unterschieden.

Für Fallwild enthält das TJG 2004 neben der Pflicht zur Meldung und Eintragung in Formblätter keine davon zu unterscheidende ausdrückliche Verpflichtung zur Vorlage. Da §5 Grünvorlageverordnung die Verordnungsermächtigungen in den §§38 und 39 TJG 2004 überschreitet und auch keine andere gesetzliche Grundlage hat, ist §5 Grünvorlageverordnung schon aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Verordnung, Abschussplan, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung systematische, Auslegung historische, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Verwaltungsstrafrecht, Verordnungserlassung, Legalitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V359.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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