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16/02 RundfunkNorm
EMRK Art10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit auf Grund der Feststellung einer Verletzung des Gebots der Achtung der Menschenwürde sowie des Gebots der journalistischen Sorgfalt durch wiederholtes Ausstrahlen von Bildern über einen Terroranschlag in Wien entgegen den Aufrufen der Exekutive; Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses an einem Terroranschlag sowie der besonderen Bedeutung der – nicht individualisierbaren Personen in – Video- und Bildberichterstattung gegenüber der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen; Aufruf der Landespolizeidirektion, keine Videos und Bilder in sozialen Medien zu verbreiten, gilt nach Abwägung der Sicherheits- und Personenschutzinteressen nicht gleichermaßen für die – der journalistischen Sorgfalt unterliegenden – Verbreitung in Fernsehprogrammen; Beschränkung der Berichterstattungsfreiheit durch die pauschale Forderung des BVwG, eine Video- und Bildberichterstattung zu untersagenRechtssatz
Zur Feststellung der Verletzung der Menschenwürde und Grundrechte anderer gemäß §30 Abs1 AMD-G durch das BVwG:
Das BVwG erachtet – durch die Video- und Bildberichterstattung über den angeschossenen Polizisten, die im Zuge des Terroranschlages verletzten Personen und die Leiche des Attentäters – den Anwendungsbereich des §30 Abs1 AMD-G für eröffnet. Es verkennt aber die spezifische Bedeutung des Art10 EMRK, wenn es der Video- und Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin vor allem das "Bedienen der Sensationslust" unterstellt und die Beschwerdeführerin gehalten sieht, in der konkreten Situation der Berichterstattung über einen Terroranschlag auf derartiges Bildmaterial zu verzichten und im Wesentlichen mit einer Wortberichterstattung das Auslangen zu finden.
Zu der Verantwortung bei der Gestaltung der Berichterstattung über den (auch noch andauernden) Terroranschlag in Wien am 02.11.2020 gehört es einerseits, dem Persönlichkeitsschutz der Opfer eines Terroranschlages wie dem öffentlichen Interesse an der Bewältigung der Situation durch die Einsatzkräfte, um die Sicherheit der Bevölkerung wiederherzustellen, bei der Berichterstattung Rechnung zu tragen. Dazu zählt auch, dass möglichst vermieden werden soll, dass durch die Berichterstattung den Zielen von Terroristen durch Verbreitung von Angst oder Fanatisierung der eigenen Anhänger Vorschub geleistet wird.
Das öffentliche Informationsinteresse an einem Terroranschlag umfasst auch die Aufgabe der Berichterstattung, der Öffentlichkeit die Grausamkeit und Sinnlosigkeit der Gewalt und das Leid, das unschuldigen und an Konflikten, die den Hintergrund eines Terroranschlages bilden, unbeteiligten Menschen angetan wird, vor Augen zu führen. Gerade der Bildberichterstattung kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu, weil Bilder wirkmächtig(er als Worte) in der Lage sind, das Leid von Menschen zu vermitteln und die Öffentlichkeit für dieses Leid zu sensibilisieren. Art10 EMRK schützt und anerkennt auch im Zusammenhang mit Terroranschlägen das Interesse, die Öffentlichkeit durch auch schockierende, verletzende und beunruhigende Bilder über die Auswirkungen menschenverachtender Gewalt aufzurütteln.
Dass gerade bei zeitnaher journalistischer Berichterstattung in audiovisuellen Mediendiensten zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit besondere Bedeutung zukommt und Art10 EMRK deren Freiheit der Berichterstattung gerade auch deswegen schützt, um in solchen Situationen das Feld der öffentlichen Kommunikation nicht ausschließlich sozialen Medien unter deren spezifischen Kommunikationsbedingungen zu überlassen, hebt die Beschwerdeführerin zu Recht hervor.
Das BVwG verkennt die verfassungsrechtlichen Zusammenhänge, wenn es davon ausgeht, dass der Schutz der Menschenwürde gemäß §30 Abs1 AMD-G von der Beschwerdeführerin verlangt habe, Video- und Bildberichterstattung über einen getroffenen Polizisten und den Leichnam des Attentäters jedenfalls zu unterlassen, ungeachtet des Umstandes, dass in beiden Fällen die konkrete Person auf den Bildern nicht individualisierbar war. Im Lichte des Art10 EMRK kann es für die Abwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse und dem Menschenwürde- und Persönlichkeitsschutz der Betroffenen nicht darauf ankommen, dass – auch wenn dieser Menschenwürde- und Persönlichkeitsschutz auch das engere soziale Umfeld der abgebildeten Personen vor Leid und Kummer schützt – im Zuge der nachfolgenden erwartbar einsetzenden Aufarbeitung des ersten Terroranschlages in Österreich nach Jahrzehnten die nicht identifizierbar abgebildete Person des zum Opfer des Terroranschlages gewordenen Polizisten für sein soziales Umfeld im Nachhinein jedenfalls erkennbar wird. Damit wäre im Ergebnis jede, wenn auch anonymisierte bildliche Darstellung von einzelnen Opfern verunmöglicht. Dies trägt dem dargestellten Informationsinteresse über Ereignisse wie den in Rede stehenden Terroranschlag und die Opfer und damit das Leid, das terroristische Gewalt verursacht, nicht angemessen Rechnung und führt bei der Anwendung des §30 Abs1 AMD-G zu einem Abwägungsergebnis, das mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist.
Vergleichbares gilt, wenn das BVwG in Verkennung der Bedeutung des öffentlichen Informationsinteresses davon ausgeht, dass das Bild des toten Attentäters diesen in einem hilflosen Zustand der Öffentlichkeit vorführe, so dass die Beschwerdeführerin ein anderes, gelinderes Mittel der Berichterstattung als die Ausstrahlung des fraglichen Bildes hätte wählen müssen. In diesem Zusammenhang nicht nur bloß verbal oder textlich über den Tod des Attentäters zu berichten, sondern den toten Körper auch in einer Weise abzubilden, die ihn als Person nicht identifizierbar macht, liegt auch in Ansehung der Grundrechte des Attentäters jedenfalls in der durch Art10 EMRK geschützten journalistischen Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführerin.
Zur Feststellung der Verletzung von §41 Abs5 AMD-G durch das BVwG:
Das BVwG geht davon aus, dass der Aufruf der LPD Wien, keine Videos und Bilder in sozialen Medien zu verbreiten, gleichermaßen auch für deren Verbreitung in Fernsehprogrammen gelte und sieht §41 Abs5 AMD-G deswegen verletzt, weil die Video- und Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin geeignet gewesen sei, den Polizeieinsatz zu behindern und insbesondere den Tätern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihnen wesentliche Vorteile verschafften. Das BVwG übersieht mit dieser Auffassung die unterschiedliche Bedeutung, die Art10 EMRK redaktioneller journalistischer Berichterstattung – wie hier in audiovisuellen Mediendiensten – in Abgrenzung zu sonstiger Kommunikation in öffentlichen Kommunikationsnetzen, insbesondere in sozialen Medien zumisst. Der Aufruf der LPD Wien kann nicht als Ansinnen verstanden werden, journalistische Bildberichterstattung über den Terroranschlag und seine Auswirkungen, einschließlich des Polizeieinsatzes, zu unterlassen; seine Bedeutung, der im Rahmen der journalistischen Sorgfalt unzweifelhaft Rechnung zu tragen ist, muss aber für die Verbreitung von Video- und Bildmaterial in sozialen Medien und im Zuge journalistischer Berichterstattung in Fernsehprogrammen differenziert erfasst werden. Insbesondere ist es im Rahmen der journalistischen Berichterstattung Aufgabe und Verantwortung der die Fernsehsendung gestaltenden Personen, das öffentliche Informationsinteresse mit den Sicherheits- und Personenschutzinteressen, die den Aufruf der LPD Wien tragen, abzuwägen (eine Verantwortung, die bei Postings in sozialen Medien nicht erwartet werden kann).
Das BVwG hätte im Lichte des Art10 EMRK daher im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen es welche konkrete Video- und Bildberichterstattung für geeignet erachtet, die hinter dem Aufruf der LPD Wien stehenden Sicherheits- und Bevölkerungsschutzanliegen zu gefährden. Eine pauschale Betrachtung, wie sie das BVwG vorgenommen hat, dass vorliegend die journalistische Sorgfalt gefordert hätte, Video- und Bildberichterstattung gänzlich zu unterlassen, beschränkt die Berichterstattungsfreiheit der Beschwerdeführerin in einer in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendigen Weise.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Privatrundfunk, Rundfunkfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Fernsehen terrestrisches, Rechte höchstpersönliche, Medienrecht, Rundfunk, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2908.2023Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025