Index
58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG 2010 und des GaswirtschaftsG betreffend die Verpflichtung zur Grundversorgung von Haushaltskunden (Verbraucher) mit Strom und Gas; eindeutige Auslegung der hinreichend bestimmten grundsatzgesetzlichen Regelung der Grundversorgung; Regelung der Pflicht zur Grundversorgung aller Haushaltskunden mit Energie zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen durch – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegene sowie verhältnismäßige – gesetzliche Vorgaben im öffentlichen Interesse; freie Tarifgestaltung durch jedes Energieversorgungsunternehmen, sofern der Tarif nicht höher ist als jener, zu dem die größte Anzahl der Haushaltskunden beliefert wirdRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 idF BGBl I 174/2013 sowie des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 idF BGBl I 174/2013.Keine Verfassungswidrigkeit des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013, sowie des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,.
§77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 ist vor dem Hintergrund des Art27 der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (im Folgenden: EBRL) mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Grundsatzgesetzgeber mit den in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 den Ausführungsgesetzgebern folgende Regelung der Grundversorgung vorgeben will:
Wesentlich ist, dass es sich bei der Grundversorgung gemäß §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 um eine Regelung zur Umsetzung (ausschließlich) des Art27 EBRL und damit der unionsrechtlichen Grundversorgung im Sinne dieser Bestimmung handelt, woraus sich die grundsätzliche Zielsetzung der Regelung ergibt. Daraus folgt, dass die Regelung der Grundversorgung in §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 der Grundversorgung aller Haushaltskunden (und Kleinunternehmen) dient (und nicht nur bestimmter schutzbedürftiger Kunden im Sinne von Art28 EBRL). In diesem Sinn enthält §77 ElWOG 2010 in der Folge auch Vorschriften über die Sicherstellung, dass Haushaltskunden ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen.
Dieser Zweck der Grundversorgung für alle Haushaltskunden wird, so die Bundesregierung, "dann erfüllt, wenn sie – basierend auf einem die Kunden nicht schlechterstellenden und für Lieferanten vor dem Hintergrund des Marktumfelds zumutbaren Preis – für alle zugänglich ist. Die Festlegung einer Tarifobergrenze dient daher der effektiven Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung für alle Haushaltskunden". Es kommt daher nicht darauf an, "ob der Tarif gemäß §77 Abs2 Satz 1 [ElWOG 2010] neuen Kunden angeboten wird oder nicht."
§77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 konkretisieren also das in Art27 EBRL verankerte Recht aller Haushaltskunden (Verbraucher) auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen, indem Energieversorgungsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, verpflichtet werden, Haushaltskunden (Verbraucher), die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu dem von ihnen für diesen Zweck festgelegten und veröffentlichten Tarif zu beliefern. Damit stellt die Regelung eine Versorgung der Haushaltskunden zu diskriminierungsfreien Preisen sicher. Dass sich der Grundsatzgesetzgeber für eine solche diskriminierungsfreie Versorgung der Haushaltskunden nicht ausschließlich darauf verlässt, dass sich eine solche Versorgung zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen aus einem wirksamen Wettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen und dem (daraus resultierenden) aktuellen Angebot an marktgestützten Lieferpreisen ergibt, sondern eine rechtliche Absicherung durch die Pflicht zur Grundversorgung im Sinne des §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 unter den Vorgaben des §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 vorsieht, liegt jedenfalls im Rahmen des durch Art27 EBRL unionsrechtlich Zulässigen und dient angesichts der Bedeutung von Energie als Leistung der Daseinsvorsorge einem gewichtigen, eine solche rechtliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich sachlich rechtfertigenden öffentlichen Interesse.
Bei der in §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 vorgesehenen Tarifobergrenze handelt es sich nicht um eine Preisregelung iSd Art5 EBRL, sondern um eine Konkretisierung des Rechtes auf Grundversorgung zur Sicherstellung, dass diese zu diskriminierungsfreien Preisen erfolgt. Das Energieversorgungsunternehmen entscheidet – insoweit allein unter der Vorgabe, dass dieser Tarif nicht höher sein darf als jener, zu dem das Energieversorgungsunternehmen die größte Anzahl seiner Haushaltskunden beliefert – selbst über den Tarif, den es im Übrigen auch unter der – zu derjenigen der Tarifobergrenze vergleichbaren – Anforderung der Angemessenheit ändern kann.
Eine andere Auslegung der Regelung der Grundversorgung in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie in §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 ist auch weder unter Sachlichkeitsgesichtspunkten noch im Hinblick auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte insbesondere auf Erwerbs- und Eigentumsfreiheit der zur Grundversorgung in die Pflicht genommenen Energieversorgungsunternehmen geboten:
Die Regelung der Pflicht zur Grundversorgung für Haushaltskunden zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen dient als Leistung der Daseinsvorsorge einem gewichtigen öffentlichen Interesse, weil jeder Mensch heute darauf angewiesen ist, dass ihm Energie bereitgestellt wird.
Wie sich insbesondere aus der Stellungnahme der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) ergibt, kommt der Grundversorgung iSd §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie des §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 eine am Markt der Versorgung mit Energie deutlich untergeordnete Bedeutung im Sinne einer "Auffang-Versorgung" zu, wenn etwa nur erheblich unter 1% aller Haushaltskunden diese Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen im Bereich Strom in Anspruch nehmen. Selbst die besondere Situation der Energiekrise, die kurzfristig zu einer gewissen preislichen Attraktivität des Grundversorgungstarifes im vorgenannten Sinn geführt hat, hatte – wohl auch vor dem Hintergrund sozialpolitischer Unterstützungsmaßnahmen des Staates – auf diese Auffangfunktion der Grundversorgung keine erheblichen Auswirkungen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der monatlichen Entwicklungen im Laufe des Jahres 2023 ein stagnierender bzw leicht rückläufiger Trend der Inanspruchnahme der Grundversorgung festzustellen.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich, auch angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich eine marktgestützte Versorgung der Verbraucher zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen, wie die genannte Entwicklung der Grundversorgung in Anspruch nehmender Haushaltskunden zeigt, funktionieren dürfte, bei der Regelung der Pflicht zur Grundversorgung in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 sowie §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 um eine sachlich gerechtfertigte, im Lichte der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit der in die Pflicht genommenen Energieversorgungsunternehmen auch sonst verhältnismäßige Regelung, deren Eignung und Erforderlichkeit zur Sicherstellung des dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesses der VfGH nicht in Zweifel zieht.
Die Stellungnahmen im Gesetzesprüfungsverfahren haben gezeigt, dass die vom VfGH erwogene Auslegungsvariante, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Grundversorgung eine Angleichung von Bestandskundentarifen an Neukundentarife und solcherart ein annähernd gleiches Preisniveau für Haushaltskunden zur Zielsetzung haben könnten, diesen Regelungen jedenfalls nicht zu entnehmen ist.
Das dargelegte Verständnis der Grundversorgung gemäß §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 liegt auch der Regelung der Grundversorgung in §124 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 GWG 2011 zugrunde. Zwischen den Regelungen für den Strombereich und den Regelungen in §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 für den Erdgasbereich besteht kein relevanter, insbesondere tatsächlicher Unterschied, der eine andere Auslegung nahelegen würde. Vielmehr folgen §77 Abs1 und Abs2 ElWOG 2010 bzw §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 insoweit einem einheitlichen Regelungskonzept. Damit konnten auch die gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §124 Abs1 und Abs2 GWG 2011 im Hinblick auf Art18 Abs1 B?VG bzw unter Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geäußerten Bedenken des VfGH zerstreut werden.
(Anlassfall E v 12.03.2024, G122/2023 ua: Ablehnung der Individualanträge und der Behandlung einer Beschwerde sowie Aufhebung des §45 Abs6 Satz 2 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl 7800-5, und Abweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung des §45 Abs6 Satz 1 und 3 NÖ ElWG 2005).(Anlassfall E v 12.03.2024, G122/2023 ua: Ablehnung der Individualanträge und der Behandlung einer Beschwerde sowie Aufhebung des §45 Abs6 Satz 2 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800-5, und Abweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung des §45 Abs6 Satz 1 und 3 NÖ ElWG 2005).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gasrecht, Energierecht, EU-Recht Richtlinie, Konsumentenschutz, Rechtspolitik, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Auslegung, Tarif, Preisbindung, Preistransparenz, Preisregelung, VfGH / Gerichtsantrag, Erwerbsausübungsfreiheit, Eigentumsbeschränkung, Verhältnismäßigkeit, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G1102.2023Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025