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36 WirtschaftstreuhänderNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer – als Verordnung zu deutenden – Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde betreffend die kontinuierliche Fortbildung mangels Kundmachung im BundesgesetzblattRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL). Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.08.2024. Zurückweisung der Gesetzesprüfungsanträge (wegen zu engen Anfechtungsumfangs angesichts der Bedenken) sowie der Hauptanträge gemäß Art139 B?VG (ebenfalls wegen zu engen Anfechtungsumfangs; es verbliebe ein sprachlich unverständlicher Torso, der inhaltsleer und unanwendbar wäre) des BVwG.
Zur Rechtsqualität der APAB-FRL als Verordnung iSd Art139 B-VG:
Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ist gemäß der Verfassungsbestimmung des §3 Abs1 APAG eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist. Nach §14 Abs2 leg cit ist die APAB ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Bei der APAB handelt es sich sohin um eine Verwaltungsbehörde. Die APAB-FRL hat ein Mindestmaß an Publizität erlangt, indem sie im Internet auf der Website der APAB veröffentlicht wurde und dort ohne Zugangsschranken abrufbar ist.
Gemäß §56 Abs6 APAG hat die APAB eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben. Gleichwohl handelt es sich bei der auf diese Bestimmung gestützten APAB?FRL nicht um eine unverbindliche Richtlinie mit schlichten Hinweisen, sondern – entgegen der Intention des Gesetzgebers – um eine Verordnung iSv Art139 B?VG, weil sie normative Anordnungen trifft, die über das APAG hinausgehen. Dies wird insbesondere in §4 Abs2 Z2 und 3 APAB-FRL deutlich, worin die Anrechenbarkeit von Fortbildungsmaßnahmen beschränkt wird: Demnach sind ein facheinschlägiges Selbststudium im Ausmaß von höchstens 10 Stunden und facheinschlägige Tätigkeiten, etwa als Schriftsteller oder Vortragender, im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr als Fortbildungsmaßnahmen anrechenbar. Diese Festlegungen sind unmissverständlich imperativ gehalten und richten sich gemäß §2 APAB?FRL an einen nach bestimmten Merkmalen umschriebenen Adressatenkreis. Die APAB-FRL enthält sohin gesetzesergänzende Regelungen, die die Rechtslage der Betroffenen gestalten und auch als Grundlage für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §65 Abs2 Z11 APAG herangezogen werden. Letzteres erfolgt in der Praxis der APAB durch die Erhebung von Tatvorwürfen, die sich in dieser Präzision nur unter Zugrundelegung der APAB-FRL formulieren lassen, weil die Strafbestimmung des §65 Abs2 Z11 APAG nur pauschal auf Verstöße gegen "die Anforderungen gemäß §56 Abs1 bis 3" leg cit Bezug nimmt.
Gesetzwidrigkeit der APAB-FRL mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt:
Bei der APAB-FRL handelt es um eine Verordnung. Gemäß §14 Abs2 letzter Satz APAG sind Verordnungen der APAB im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Da eine Kundmachung in dieser Form unterblieben ist, sind die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B?VG hat der VfGH, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben.
Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität der vom BVwG (unzulässigerweise) angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen (§56 Abs2 erster und dritter Satz sowie §56 Abs4 zweiter Satz Abschlussprüfer?Aufsichtsgesetz – APAG, in eventu §56 und §65 Abs2 Z11 APAG) einzuleiten, weil dahingehend in Hinblick auf Art18 Abs1 B?VG und Art7 EMRK keine Bedenken bestehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnung Kundmachung, Wirtschaftstreuhänder, Berufsausbildung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Eventualantrag, Verordnungsbegriff, VfGH / Fristsetzung, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G838.2023Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025