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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art20 Abs3Leitsatz
Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Vorlage von konkret bezeichneten Akten und Unterlagen betreffend eine noch nicht abgeschlossene Steuerprüfung eines Unternehmers an den COFAG-Untersuchungsausschuss; Vorlageverpflichtung auch für Akten und Unterlagen noch anhängiger Verfahren, wenn sie von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind; Bestehen einer Ausnahme von der Vorlageverpflichtung bei Beeinträchtigung der Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder und bei Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes; keine hinreichende Begründung einer möglichen Beeinträchtigung der Verfahrensführung und des Verantwortungsbereiches durch das vorlagepflichtige OrganRechtssatz
Vorlageverpflichtung trotz bestehenden Ermittlungsverfahrens:
Nach Art53 Abs3 B?VG müssen ua alle Organe des Bundes einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorlegen. Bei der Beurteilung des Umfanges der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen ist zunächst auf die jeweilige Umschreibung des Gegenstandes der Untersuchung abzustellen. Weder der grundsätzliche Beweisbeschluss noch ergänzende Beweisanforderungen dürfen den Untersuchungsgegenstand erweitern, der sich nur auf einen bestimmten abgeschlossenen Vorgang beziehen darf. Eine systematische Interpretation des Art53 B?VG zeigt, dass sich Vorlageverpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf – wie hier – Aktenbestandteile von anhängigen Verfahren beziehen können:
Wollte man den Umfang der Vorlageverpflichtung dahingehend einschränkend interpretieren, dass nur Akten und Unterlagen davon erfasst sind, die ihrerseits Bestandteil von abgeschlossenen Verfahren sind, könnte dies zu einer Beeinträchtigung des parlamentarischen Kontrollrechts führen.
Zur Beurteilung der Vorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B?VG ist zunächst der konkrete Untersuchungsgegenstand zugrunde zu legen. Bei Vorhandensein von Akten und Unterlagen, die eine (potentielle) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand aufweisen, weil sie als Teil des abgeschlossenen Vorgangs des Untersuchungsgegenstandes gewertet werden können, sich ihrerseits aber im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens befinden, fällt nicht von vornherein und ausnahmslos die Vorlageverpflichtung weg.
Akten und Unterlagen, die Informationen enthalten, die von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind, können vielmehr ihrerseits auch Bestandteile von Verfahren sein, die nicht abgeschlossen sind. Davon ging ersichtlich auch der Gesetzgeber der VO-UA aus, wenn er in deren §58 ein Konsultationsverfahren zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz vorsieht, das in vielen Fällen gerade laufende, parallel stattfindende Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden voraussetzt. Vor dem Hintergrund der Einbringung der Anträge auf Neufassung des Art53 B?VG einerseits sowie auf Änderung des GOG-NR bzw der VO-UA andererseits am selben Tag und der Beschlussfassung im Nationalrat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen verbietet sich die Annahme, der Nationalrat habe einfachgesetzliche Regelungen ohne Bedachtnahme auf die am Tag davor beschlossene Verfassungsbestimmung erlassen.
Der pauschale Hinweis auf laufende Ermittlungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist somit nicht geeignet, die Verweigerung der Herausgabe von gemäß Art53 Abs3 B?VG angeforderten Akten und Unterlagen zu begründen.
Beeinträchtigung der Willensbildung und des Verantwortungsbereiches:
Das B?VG weist dem Nationalrat im Abschnitt E. des Zweiten Hauptstücks "Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes" die Mitwirkung an verschiedenen in den Bereich der Verwaltung fallenden Akten zu.
Bei der dem Nationalrat von Art53 B?VG eingeräumten Möglichkeit, Untersuchungsausschüsse einzurichten, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich normierte Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung. Die Mitwirkung von Gesetzgebungsorganen an der Vollziehung bedeutet aber nicht, dass Organe der Gesetzgebung zu Organen der Vollziehung werden. In den Erläuterungen zu Art53 Abs2 B?VG wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass "[d]urch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses […] kein Einfluss auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess in einem Organ der Vollziehung des Bundes genommen werden [darf], und dieser […] auch nicht in anderer Weise beeinträchtigt werden [darf]. Ein begleitender und fortlaufender Einblick des Nationalrates in die Tätigkeit von Organen der Vollziehung würde die bestehende Systematik der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente unterlaufen und die selbständigen Verantwortungsbereiche der Vollziehung bzw die verfassungsgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit bestimmter Organe gegenüber der Gesetzgebung in Frage stellen".
Der Gewaltenteilungsgrundsatz bildet die Leitlinie bei der Interpretation der dem Untersuchungsausschuss übertragenen Aufgaben. Das B?VG eröffnet in seinem Art53 zwar eine sehr weitreichende Kontrollmöglichkeit der Vollziehung des Bundes; dessen ungeachtet bleibt sie aber darauf beschränkt, dem Nationalrat einen Einblick in das Führen der Verwaltung zu verschaffen. Zu einem Führen der Verwaltung im Sinne einer in den zitierten Materialien angesprochenen Einflussnahme auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess eines Organs der Verwaltung des Bundes oder Beeinträchtigung desselben in anderer Weise soll Art53 B?VG nicht ermächtigen.
IdS kann auch bei der Beurteilung der Vorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B?VG dem Gewaltenteilungsgrundsatz unter besonderen Voraussetzungen Bedeutung zukommen. Beeinträchtigt etwa eine (ergänzende) Beweisanforderung den selbständigen Verantwortungsbereich der Vollziehung gegenüber der Gesetzgebung in einem derartigen Ausmaß, dass zB eine Lahmlegung der Verwaltung droht, oder in einer solchen Weise, dass nicht mehr von einer Kontrolle der Verwaltung, sondern von deren Führen durch den Untersuchungsausschuss im obigen Sinn auszugehen ist, und wird dieser Umstand vom vorlagepflichtigen Organ ausreichend begründet, führt dies – vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes – dazu, dass die Vorlage der angeforderten Akten und Unterlagen in rechtmäßiger Weise verweigert werden kann.
Im vorliegenden Fall hat der BMF aber nicht begründet dargelegt, welche besonderen Umstände dazu führen, dass durch die Vorlage welcher der in Rede stehenden Akten und Unterlagen sein Verantwortungsbereich in einer Weise beeinträchtigt wird, dass dies dem Gewaltenteilungsgrundsatz widerstreiten würde.
Nach Art53 Abs4 B?VG besteht die Verpflichtung gemäß Art53 Abs3 B?VG nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird. Die Materialien zu dieser – an dem vom deutschen Bundesverfassungsgericht geprägten Topos des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung" angelehnten und nach dessen Vorbild gestalteten – Verfassungsbestimmung sowie VfSlg 20.304/2018 zeigen die Behauptungs- und Begründungspflicht des vorlagepflichtigen Organs im Hinblick auf bestimmte Akten und Unterlagen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art53 Abs4 B?VG.
Schon eine am Wortlaut ansetzende Interpretation, aber auch eine Auslegung in systematischer Hinsicht legt nahe, dass Art53 Abs4 B?VG, der auf eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder bzw deren unmittelbare Vorbereitung abstellt, nicht weit auszulegen ist. Der Verfassungsgesetzgeber verwendet in Art20 Abs3 B?VG die Wortfolge "Vorbereitung einer Entscheidung", die für alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe die Verpflichtung zur Geheimhaltung begründet. Findet sich nun in Art53 Abs4 B?VG eine Ausnahme von der Vorlageverpflichtung, die auf die Bundesregierung bzw deren Mitglieder abstellt und lediglich die unmittelbare Vorbereitung einer Entscheidung erfasst, so ist diese Bestimmung sowohl hinsichtlich der erfassten Organe als auch im Hinblick auf das Stadium der Vorbereitung der Willensbildung enger auszulegen als Art20 Abs3 B?VG idgF. Von diesem Verständnis gehen auch die Erläuterungen zu Art53 Abs2 B?VG aus, die in Bezug auf Art53 Abs4 B?VG ausführen, dass es sich dabei um "den engsten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder" handle. Der BMF hat aber jedenfalls nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Erfüllung der Vorlagepflicht seine Willensbildung beeinträchtigen könnte. Eine bloße Zuweisung von Aufgaben bzw Vollzugsbereichen durch Bestimmungen des BMG, Vollzugsklauseln in einfachen Bundesgesetzen oder in sonstigen Bestimmungen vermag diesen Tatbestand jedenfalls nicht zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall unterlässt es der BMF mit dem pauschalen Vorbringen, seine rechtmäßige Willensbildung oder die unmittelbare Vorbereitung der Entscheidung werde beeinträchtigt, konkret darzulegen, worin seine Willensbildung bzw deren Vorbereitung im gegebenen Zusammenhang bestehen soll und wie diese durch die Vorlage der in Rede stehenden Akten und Unterlagen beeinträchtigt würde, sodass dem Untersuchungsausschuss eine Überprüfung und Bestreitung einer Argumentation (Abwägung) nicht möglich ist sowie diese in der Folge keiner Nachprüfung durch den VfGH unterzogen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Untersuchungsausschuss, Nationalrat, Bundesminister, Beweise, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Untersuchungsausschuss, Auslegung systematische, Gewaltentrennung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Datenschutz, Amtsverschwiegenheit, VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:UA16.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025