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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans und (ergänzenden) Bebauungsplans mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden NachbarnRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans "IG-F23, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5" vom 25.01.2024 und den Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan "IG-B19, IGLS, Hilberstraße 17, Lanserstraße 1, 3, 5, […]" vom 25.01.2024, des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck.
Beide Verordnungen beziehen sich ausschließlich auf Grundstücke, die nicht im Eigentum der Antragsteller stehen. Nach stRsp des VfGH greifen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zwar grundsätzlich in die Rechtsphäre der Nachbarn ein, zumal diese die dort vorgesehene Bebauung hinnehmen müssen, zu einem unmittelbaren, aktuellen Eingriff in die Rechtsphäre kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung. Nur unter besonderen Umständen könnte aus Regelungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen. Mit dem Vorbringen der Antragsteller (günstigere Bauweise betreffend Dichte und Höhe; deutliche Erhöhung der Lärmimmissionen; willkürliches Herauslösen von Grundstücken; keine Grundlagenforschung und Interessenabwägung; keine Verfolgung von Planungszielen; Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen Bauweisen) werden solche Umstände jedoch nicht dargetan.
(Vgl auch V74/2025, B v 25.02.2025).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, Parteistellung Baurecht, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V40.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025