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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien wegen Zumutbarkeit der Stellung eines Antrags auf Rückstellung des Grundstücks bzw des Vorbringens von Bedenken im Verfahren vor dem VwGHRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Wien (PD 7042) betreffend die Grundstücke Nr 423/15 und 423/23, KG 01803 Inzersdorf.
Im Hinblick auf das Grundstück Nr 423/15 hätten die Antragsteller die Möglichkeit, gemäß §58 Abs2 litd BO für Wien einen Antrag auf Rückstellung der in das öffentliche Gut abgetretenen Teile des Grundstückes zu stellen. Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückstellung – aus welchen Gründen immer – verweigert wird, kann nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben werden. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §58 Abs2 litd BO für Wien präjudiziell ist. Auch auf diese Weise kann eine amtswegige Überprüfung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Im Hinblick auf das Grundstück Nr 423/23 haben die Antragsteller einen solchen Antrag auf Rückstellung der in das öffentliche Gut abgetretenen Teile gemäß §58 Abs2 litd BO für Wien gestellt. Es stand den Antragstellern dabei bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren frei, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vorzubringen und eine amtswegige Prüfung der Verordnung beim VfGH anzuregen. Soweit die Antragsteller vorbringen, dass diesen die Beschwerdemöglichkeit an den VfGH gemäß Art144 B?VG nicht offen gestanden sei, weil das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid im Sinne der Antragsteller ersatzlos behoben habe, ist darin kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand iSd Rsp des VfGH zu erkennen, zumal es den Antragstellern offenstand (bzw den Angaben im Individualantrag zufolge nach wie vor offen steht), als mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem VwGH ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V11.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025