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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Korridorpensionen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs im Kalenderjahr 2024 angetreten werdenRechtssatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Korridorpensionen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs im Kalenderjahr 2024 angetreten werden
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge "nach §§22 und 38 AIVG", in §34 Abs1 Z3 APG idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge "nach §§22 und 38 AIVG", in §34 Abs1 Z3 APG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2023, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das Vorbringen des Antrages lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Pensionsversicherung, Stichtag, Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Pensionsrecht, VfGH / Parteiantrag, Determinierungsgebot, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G46.2025Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025