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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend einen Leinen- bzw Maulkorbzwang mangels Erhebung einer Beschwerde bzw Einbringung eines Parteiantrags beim Verfassungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Taxenbach vom 21.06.2021 betreffend einen Leinen- bzw Maulkorbzwang im Gemeindegebiet.
Der Antragstellerin stand ein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung: Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, dass gegen sie wegen Verstoßes gegen §1 Verordnung-Leinenzwang eine Geldstrafe verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde vom LVwG Salzburg abgewiesen worden sei. Ihr stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung-Leinenzwang bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens an den VfGH heranzutragen.
Von der Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des LVwG Salzburg Beschwerde gemäß Art144 B?VG an den VfGH zu erheben und im Rahmen dieser Beschwerde die Prüfung der bekämpften Verordnung durch den VfGH anzuregen, hat die Antragstellerin aber keinen Gebrauch gemacht. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise dennoch zur Zulässigkeit des Individualantrages führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin fehlt es daher an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z3 B?VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer, Verordnung, Hunde, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V120.2024Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025