RS Vfgh 2025/2/24 V103/2024 ua (V103-105/2024-11), V101/2024, V107/2024, V114/2024, V115/2024 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2025
beobachten
merken

Index

31/04 Bundesbeteiligungen
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
ABBAG-Gesetz §3b Abs3
COFAG-Neuordnungs- und AbwicklungsG §2, §3
COVID-19-WohlverhaltensG §3
FixkostenzuschussV 800.000 des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 497/2020 Anhang Punkt 3.1.6
AusfallbonusV III des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 518/2021 Anhang 1 Punkt 3.1.7
VerlustersatzverlängerungsV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 343/2021 Anhang Punkt 3.1.6, Punkt 7.6.
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 01.11.2024 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  2. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 31.12.2021 bis 31.07.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024
  3. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021
  4. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ABBAG-Gesetz § 3b gültig von 16.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Wortfolgen der FixkostenzuschussV, der AusfallbonusV III und der VerlustersatzverlängerungsV betreffend den Ausschluss von Förderungen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie im Falle einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung; Unsachlichkeit des Ausschlusses mangels Normierung einer zeitlichen Grenze für eine – auch weit zurückliegende – Abgabenhinterziehung

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG?Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II 497/2020.Aufhebung der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG?Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, 497 aus 2020,.

Aufhebung der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus III darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 518/2021.Aufhebung der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus römisch drei darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 518 aus 2021,.

Aufhebung der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II 343/2021.Aufhebung der Wortfolge "über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;" in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,.

Aufhebung der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II 343/2021.Aufhebung der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetz betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,.

Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LG) angefochtenen Regelungen des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000, des Punktes 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus III, sowie des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz II, gleichen den mit V145/2022 ua, und G172/2022, V172/2022, beide v 05.10.2023, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen, weswegen auf die dortigen Ausführungen des VfGH verwiesen werden kann. Die angefochtenen Regelungen in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus III, sowie in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz II, finden nach Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG durch E v 05.10.2023, G172/2022, V172/2022, mit Wirkung ab Ablauf des 15.04.2024 keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 iVm §2 Abs9 Z12 und 13 COFAG-NoAG. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtene Regelung des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000 findet aus den in E v 05.10.2023, V145/2022, genannten Gründen keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 iVm §2 Abs9 Z5 COFAG-NoAG. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LG) angefochtenen Regelungen des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000, des Punktes 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei, sowie des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei, gleichen den mit V145/2022 ua, und G172/2022, V172/2022, beide v 05.10.2023, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen, weswegen auf die dortigen Ausführungen des VfGH verwiesen werden kann. Die angefochtenen Regelungen in Punkt 3.1.7 des Anhanges 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei, sowie in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei, finden nach Aufhebung des §3 Z4 COVID-19-WohlverhaltensG durch E v 05.10.2023, G172/2022, V172/2022, mit Wirkung ab Ablauf des 15.04.2024 keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs9 Z12 und 13 COFAG-NoAG. Die durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angefochtene Regelung des Punktes 3.1.6 des Anhanges zur VO über die Gewährung eines FKZ800.000 findet aus den in E v 05.10.2023, V145/2022, genannten Gründen keine Deckung in §3b Abs3 ABBAG-Gesetz bzw nunmehr §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs9 Z5 COFAG-NoAG.

Die durch das LG angefochtene Regelung des Punktes 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz II gleicht der mit E v 06.03.2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz II ist daher aus den im Erkenntnis vom 06.03.2024, V3/2024, dargelegten Gründen (Verletzung des Sachlichkeitsverbots durch den [kategorischen] Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen) als gesetzwidrig aufzuheben. Die durch das LG angefochtene Regelung des Punktes 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei gleicht der mit E v 06.03.2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur VO Verlustersatz römisch zwei ist daher aus den im Erkenntnis vom 06.03.2024, V3/2024, dargelegten Gründen (Verletzung des Sachlichkeitsverbots durch den [kategorischen] Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen) als gesetzwidrig aufzuheben.

(Vgl auch V101/2024, V107/2024, V114/2024 und V115/2024 ua, alle E v 24.02.2025).

Entscheidungstexte

  • V103/2024 ua (V103-105/2024-11)
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 V103/2024 ua (V103-105/2024-11)
  • V101/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 V101/2024
  • V107/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 V107/2024
  • V114/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 V114/2024
  • V115/2024 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 V115/2024 ua

Schlagworte

COVID (Corona), Förderungen, Finanzstrafrecht, Verjährung, Organ Organwalter, Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V103.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten