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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung reicht nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049).Eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung reicht nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090008.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025