RS Vwgh 2025/4/7 Ra 2025/09/0008

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Veröffentlicht am 07.04.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung reicht nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049).Eine bloß firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung bzw. eine bloß interne Aufgabenverteilung reicht nicht aus, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwortung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entbinden, vielmehr müsste dafür sich ein derartiger Übertragungsakt hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090008.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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