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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/11/0044 E 9. Februar 1999 VwSlg 15075 A/1999 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG und Verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und
verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG
(verantwortliches Vertretungsorgan) unterscheiden sich wesentlich
von einander: Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane
iSd § 9 Abs 1 VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche
Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche
Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen
Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein
Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens
umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des § 23 ArbIG überdies umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des Paragraph 23, ArbIG überdies
die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige
Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan
iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG ist hingegen als Vertretungsorgan ex iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG ist hingegen als Vertretungsorgan ex
lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen
(also ÜBERLAPPEND) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung
lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan
iSd § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres
Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der
übrigen Vertretungsorgane bzw deren Einschränkung auf den Fall
vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG), ihre Wirksamkeit vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit
hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat
ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090008.L01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025