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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs8Rechtssatz
Der VwGH hat bereits auf Grundlage der dem EuGH-Urteil 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15, vorangegangenen Rsp. des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 8.3.2011, Ruiz Zambrano, C-34/09; 15.11.2011, Dereci, C-256/11) ausgeführt, dass die in diesen Urteilen zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen angestellten Erwägungen auch für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Geltung haben, wenn die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt dazu führen würde, dass sich Unionsbürger de facto gezwungen sähen, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem sie angehören, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes und dergestalt ihre Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0153; VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088; VwGH 12.10.2023, Ra 2021/10/0107).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0034 Zambrano VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090087.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025